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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Abrechnung für den Mieter

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Eigentumswohnung wurde seit 1.11.2005 an eine Harz IV Familie vermietet. Die Miete wurde sehr oft verspätet nach mehrere Mahnungen bezahlt. Nun haben wir am
06.05.2014 haben wir die Kündigung (mit dem Kündigungsfrist von 9 Monaten) wegen Eigenbedarf an der Familie gesendet. Da die Familie am 1.02.15 nicht ausgezogen war, sollten wir über einen RA die Zwangsräumung beantragen.
Da das Gericht uns Recht gegeben hat, sollte die Familie am 6.08.15 ausziehen.
Ist heute passiert. Bei der Wohnungsübergabe haben wir festgestellt, dass die Wohnung uns komplett nicht renoviert übergeben wurde, was wir protokolliert (mit Unterschriften) haben. Die Fenster/Heizkörper wurden nicht gestrichen, genau so wenig die Wände. Alle Zimmer verschimmelt. Die Fotos sind vorhanden.
Unsere Frage - was dürfen wir abrechnen und mit wem - die Leute haben kein Geld, die Kaution für die Wohnung haben wir noch, wird aber nicht reichen.
Wir sollten die RA- und Gerichts-Kosten erst selber tragen, die Kosten der Renovierung einer Dreizimmerwohnung sollten wir jetzt auch selber zahlen.
Die Zahlen kann ich später melden.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüssen

Jan Wilking

Sehr geehrte Ratsuchende,

hiermit beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Bezüglich der Kosten für die Räumungsklage haben Sie einen Anspruch gegen den Mieter. Dies betrifft grundsätzlich auch den Anspruch auf Renovierung.

Hierbei müssten Sie die Mieter aber zunächst unter Fristsetzung zur Renovierung auffordern, und zwar unter genauer Beschreibung der notwendigen Maßnahmen. Zudem müsste zunächst durch einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen Vermieterbund geprüft werden, ob bzw. in welchem Umfang Sie überhaupt einen Anspruch auf Renovierung haben. Denn die Rechtsprechung stellt aktuell hohe Anforderungen an entsprechende Klauseln in Mietverträgen, die gerade bei älteren Mietverträgen oftmals nicht erfüllt sind. Bei wirksamer Renovierungspflicht können Sie die Kaution insoweit zunächst einbehalten und ggf. entsprechend verrechnen.

Einen Anspruch direkt gegen das Sozialamt haben Sie als Vermieter in der Regel nicht. Allerdings kann der Mieter möglicherweise einen Anspruch auf Übernahme der Renovierungskosten haben.

Da Sie ja bereits im Rahmen der Zwangsräumung einen Anwalt eingeschaltet haben, sollten Sie diesen zur weiteren Beratung mit einbeziehen. Wenn der Mieter aber tatsächlich zahlungsunfähig ist, dürfte es leider schwierig werden, den über die Kautionssumme hinausgehenden Schaden ersetzt zu bekommen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt

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Experte für Mietrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

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Rechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
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Fax: 0441-7779346
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Zuständige Aufsichtsbehörde:
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Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

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