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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Renowierungsarbeiten vor der Wohnungsabgabe

Hallo.Vor drei Monaten habe ich meine Wohnung gekündigt,dort habe ich sieben Jahre gewohnt.Habe dort die Wände weiss gestrichen,löcher zugespachtelt,die Wohnung ist sauber und leer.Aber die Wohnung ist nicht abgenomen worden,weil die arbeiten sind nicht fachgerecht geführt.Ich soll laut Vermiter mir eine Firma beantragen,sodass die Wohnung auf meine kosten fachgerecht saniert ist.Dafür habe ich zwei Wochen zeitaufschub bekommen,die ich auch natürlich bezahlen muss.Wie soll ich jetzt vorgehen?

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Muss der Mieter laut Mietvertrag renovieren, schuldet er beim Auszug eine fachgerechte Renovierung mittlerer Art und Güte, nicht Renovierungsarbeiten eines Fachmannes. Der Vermieter kann also nicht verlangen, dass Sie hiermit einen Fachbetrieb beauftragen. Wenn Sie die Wände vernünftig weiß gestrichen haben, Löcher zugespachtelt und die Wohnung sauber und leer verlassen haben, reicht dies regelmäßig aus.

Abgesehen davon besteht bei einem sieben Jahre alten Mietvertrag eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Klauseln zu der Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam sind. Denn der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren eine Vielzahl von solchen Klauseln in Standard-Mietverträgen für unwirksam erklärt mit der Folge, dass der Vermieter zur Renovierung verpflichtet bleibt und der Mieter für die bereits erfolgte eigene Renovierung ggf. sogar noch Entschädigungszahlung vom Vermieter verlangen kann.

Daher empfehle ich, den Mietvertrag dahingehend rechtlich überprüfen zu lassen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Experte für Mietrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

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Rechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg

Tel: 0441-7779786
Fax: 0441-7779346
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Zuständige Aufsichtsbehörde:
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Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr und 250.000 EUR je Versicherungsfall.

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