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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Mietkündigung

Wir wollen nach 17 Jahren unseren Mietvertrag kündigen. Laut diesem, könnten wir eine Frist von 3 Monaten zum Auszug in Anspruch nehmen. Jetzt meine Frage, kann unser Vermieter eine andere Kündigungszeit fordern ?

Bernhard Müller

Sehr geehrte Fragestellerin,

3 Monate ist auch die gesetzliche Kündigungsfrist. § 573 c I 1 BGB. Der Vermieter kann keine andere Kündigungsfrist fordern.

Die Kündigung muss jedoch schriftlich erfolgen und Sie müssen den Zugang beweisen können.

Entweder den Empfang quittieren lassen oder als Einschreiben mit Rückschein versenden. Dies ist zwar nicht vorgeschrieben, aus Beweisgründen aber erforderlich. Bei der Zustellung mit Einschreiben Rückschein sollten Zeugen bestätigen können, dass die Kündigung und nicht nur ein leeres Blatt in dem Einschreiben war.

Wenn Ihre Kündigung noch heute nachweislich beim Vermieter eingeht, endet das Mietverhältnis zum 31.07.2013.

Wenn die Kündigung dem Vermieter erst später zugeht, endet das Mietverhältnis jedoch erst zum 31.08.2013

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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Experte für Mietrecht

Bernhard Müller

Bernhard Müller

Berlin

Bernhard Müller ist seit April 2004 als Einzelanwalt tätig. Wer Streit mit seinem Vermieter hat, etwas erbt, vererben will, sich scheiden lassen will, wer Ärger mit der Polizei oder sonst ein rechtliches Problem hat, findet bei Rechtsanwalt Bernhard Müller kompetente Beratung. Im Jahr 2009 hat er 2 mal hintereinander den Jusline Kommentierwettbewerb gewonnen.

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