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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Miete im Nachinein erhöhen

Kann ein Neueigentümer Gewerbemiete im nachhinein verlangen wenn mit dem Vorbesitzer eine Null miete mündlich vereinbart war ?
Wir hatten jahrelang einen Abstellraum in einem Fabrikgebäude. der Eigentümer wollte dafür keine Miete. Nun war der Eigentümer gestorben und das Gebäude wurde versteigert. Vor einem halben Jahr meldete sich der neue Eigentümer und wollte Miete verlangen. Daraufhin haben wir den Raum sofort geräumt. Jetzt 6 Monate später schickt er eine Mietrechnung über 20 Monate Miete.

Jan Wilking

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die unentgeltliche Überlassung eines Raumes ist in der Regel ein Leihvertrag (§§ 598ff BGB) und kein Mietvertrag. Dieser Leihvertrag endet grundsätzlich auch nicht mit dem Tod des Verleihers. Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher (bzw. dessen Rechtsnachfolger) die Sache zwar jederzeit zurückfordern und der Entleiher muss räumen. Eine Mietzahlung für die Zeit vor der Rückforderung kann aber grundsätzlich nicht verlangt werden.

Wenn Sie also damals eine unbegrenzte kostenlose Nutzung mit dem Verstorbenen vereinbart haben, sollten Sie die Forderungen des neuen Eigentümers mangels Rechtsgrundlage zurückweisen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Experte für Mietrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

Ich biete Ihnen über 30 Jahre Erfahrung in der Medienbranche, sowohl vor als auch hinter den Kulissen; zudem war ich mehrere Jahre als Justiziar beim Marktführer für Multimedia-Software tätig. Diese Erfahrungen setze ich kreativ ein, um Ihre Rechte zu schützen! Ich berate Sie gerne, insbesondere im Bereich Markenanmeldung und -verteidigung:


Rechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg

Tel: 0441-7779786
Fax: 0441-7779346
E-Mail: info@jan-wilking.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE272376201

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg

Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr und 250.000 EUR je Versicherungsfall.

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