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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht

Eidesstattliche Versicherung

Mein Mann git eine eidesstattliche Versicherung ab. In dem dazugehörigen Formular wird nach dem Einkommen der Ehefrau gefragt. Bin ich als Ehefrau verpflichtet, mein Einkommen anzugeben?
Welche Folgen kann das haben? Oder kann man anders vorgehen?

für eine schnelle Bearbeitung wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

G. Schmitz

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Es ist durchaus üblich, dass auch das Nettoeinkommen des Ehegatten angegeben werden muss. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Schuldner, also hier Ihr Ehemann gegen die Ehefrau einen Taschengeldanspruch hat. Dieser Taschengeldanspruch unterliegt nämlich
bedingt der Pfändung.

So hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung entschieden (BGH, Beschluss vom 19.05.2004, Az. IXa ZB 57/03.

Im Ergebnis muss also immer dann das Einkommen des anderen Ehegatten angegeben werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass über Umwege ein Zugriff hierauf möglich ist, etwa weil es um den Taschengeldanspruch geht, oder weil der Schuldner Vermögens- oder Einkommensanteile auf den anderen Ehegatten verschoben hat, um diese der Zwangsvollstreckung zu entziehen und somit Gläubiger zu benachteiligen.

Ich kenne zwar den ganzen Sachverhalt nicht, im Ergebnis werden Sie aber der Aufforderung zur Angabe des Einkommens wohl nachkommen müssen, sofern eine solche Aufforderung vorliegt.

Sicherheitshalber sollten Sie noch mal bei dem zuständigen Amtsgericht nachfragen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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