Wenn bei Erbengemeinschaft ein Erbteil in der Immobilie wohnen bleibt
Oktober 4, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Guten Tag,
vor einem Jahr haben mein Bruder und ich ein Haus geerbt ( zu gleichen Teilen ). Derzeit läuft die Immobilie als Erbengemeinschaft, wobei mein Bruder gerne für 1-2 Jahre im Haus wohnen bleiben möchte + das vollständige Inventar nutzt. Auf die Idee, eine Miete zu zahlen kam er bisher nicht; er ist berufsunfähig, verfügt jedoch noch über Barvermögen. Das Haus gehöre ihm ja, ich könnte ja auch einziehen, um Geld zu sparen.
Müsste er etwas von seinem Barvermögen an mich abtreten ? Bzw, wenn das Haus veräussert wird: müsste er dann einen Betrag an mich bezahlen? Was berechnet man da pro Jahr -oder wäre das Verhandlungssache ?
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Da es sich in Ihrem Fall um eine ungeteilte Erbengemeinschaft handelt, also Sie und Ihr Bruder die gleichen Rechte an dem Hausgrundstück haben , kann Ihr Bruder nicht gegen Ihren Willen über das Haus verfügen, es wird also im Ergebnis auf eine Verhandlungsangelegenheit ankommen.
Sollte das Hausgrundstück versteigert werden im Rahmen einer Teilungsversteigerung, so wird der Erlös bei Aufteilung der Erbengemeinschaft (kann grundsätzlich von jedem einzelnen der Miterben auch ohne bzw. gegen den Willen des anderen beantragt werden).
Wenn Sie Ihren Bruder in dem Haus wohnen lassen, haben Sie nicht automatisch einen Anspruch auf Miete bzw. dürfen Sie nach Versteigerung auch nicht automatisch einen Betrag abziehen vom Versteigerungserlös, den Ihr Bruder erhalten soll. Dies wäre nur dann möglich, wenn Sie eine entsprechende Vereinbarung mit Ihrem Bruder hätten.
Es ist also insbesondere vor dem Hintergrund, dass jeder von Ihnen die Versteigerung auch gegen den Willen des anderen betreiben kann höchst sinnvoll, sich noch mal in diesem Zusammenhang zusammenzusetzen und eine Einigung zu finden. Hierbei wäre die Zahlung einer Miete durchaus eine praktikable und praxisnahe Lösung.
Als Betrag könnte die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden. Ob Sie hier aber beispielsweise etwas zu Gunsten Ihres Bruders nachgeben würde in Ihrem Ermessen liegen und es wäre insoweit auch wieder Verhandlungssache.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?