Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht

1. Pflichteilverzicht, 2. Steuerlich, Eheleute als Erben

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

bitte senden Sie mir ein verbindliches Preisangebot zur Beantwortung oder Erstellung von zwei rechtsgültigen Verträge unter Berücksichtigung meiner Vorgaben:


1./



Zur Koodinierung der persönlichen Erbangelegenheit benötige wir eine rechtsgültige Vorlage in der Sache Pflichteilsanspruch. Gesetzlich hätte die Tochter beim Ableben eines Elternteils Anspruch auf das Pflichtteil. Mit Einverständnis alles Beteiligten

sollte dies aber so geregelt werden: Dass beim Ableben eines Elternteils die Tochter

- aufgrund von bereits grosser finaziellen Zuwendungen - auf das Pflichteil verzichtet. Beim Ableben des letzten Elternteils und bei noch vorhandener Erbmasse sollte Sie jedoch wenigstens mit dem Pflichteil berücksichtigt werden.

Dafür brauchen wir eine schriftliche, rechtsgültige Erklärung, die dann vom Postamt

unterschriftlich bestätigt wird.



2./ Die Erbregelung sollte so geregelt werden dass keiner der Ehepartner unnötig

Erbschaftsteuer zahlt und das Vermögen, Haus und Grund, beiden, gleichermassen

eigentumsrechtlich zugestanden wird. Wir denken zB. an Berliner Modell oder an eine Altenative dazu? Auch dazu müsste eine schriftliche Erklärung erstellt werden.





Für Ihre Bemühungen danke ich im Voraus.



Mit freundlichen Grüßen



Jankowitz

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Punkt 1: Pflichtteilsverzicht

Es ist durchaus möglich, eine solche Verzichtserklärung aufzusetzen. Der Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Form, § 2348 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein solcher Pflichtteilsverzicht auch durch Auslegung einem Erbvertrag zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erblasser entnommen werden. Auch im Fall des (generellen) Erbverzichts (§§ 2346 ff. BGB).

Nicht der notariellen Form bedarf der Verzicht auf den Pflichtteil nach dem Eintritt des Erbfalls. Der Verzicht auf den Pflichtteil nach Eintritt des Erbfalls kann sogar mündlich erklärt werden. Aus Gründen der Beweissicherung sollte er allerdings schriftlich erfolgen.

Ich kann Ihnen hier also eine solche Erklärung erstellen, die dann aber noch notariell beurkundet werden muss. Dazu müssen Sie einen Notar vor Ort aufsuchen.


Punkt 2: Testament / Erbvertrag

Hier kann Ihr Vorhaben entweder durch ein sogenanntes Berliner Testament oder auch einen entsprechenden Erbvertrag geregelt werden.

Eine solche Möglichkeit kann gern geprüft und dann erarbeitet werden.


Kosten:

Die Kosten für die Erstellung der Schriftstücke werden grundsätzlich nach dem RVG veranschlagt. Hier wären als Gegenstandswert ein Auffangbetrag von 4.000 € zugrunde zu legen. Danach berechnen sich die Gebühren. Es fielen dann 402,82 € für den Erbvertrag / Berliner Testament an und ermäßigte Kosten in Höhe von 229,55 € für die Pflichtteilsverzichtserklärung; zusammen also 632,37 €, abzüglich der hier aufgewendeten 80 € fielen dann 552,37 € an.

Wenn Sie sich damit einverstanden zeigen, wenden Sie sich bitte per Email an mich.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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