Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Bankrecht

KreditkartenKündigung

1996 wurde ein Kreditkartenrahmenvertrag geschlossen, der 2010 von der Bank gekündigt , aber die Forderung noch nicht gerichtlich angemahnt wurde.

Nach meiner Ansicht ist Verjährung eingetreten.

Nach Ansicht der Bank sind Ansprüche aus Kreditkartenverträgen nach Vorschriften der Verbraucherkredite geregelt und daher §497 BGB maßgebend ist.

Welche Ansicht ist richtig?

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Bank beruft sich wahrscheinlich auf eine Hemmung der Verjährung gemäß § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB. Dies setzt voraus, dass Sie mit der Bank einen Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 BGB geschlossen haben und aus diesem Vertrag eine Rückzahlungsforderung besteht.

Ich gehe davon aus, dass Sie den Vertrag für private Zwecke und somit als Verbraucher abgeschlossen haben. Zu prüfen wäre dann aber zusätzlich, ob tatsächlich ein Darlehensvertrag vorliegt. Allein aus dem Abschluss eines als Kreditkartenrahmenvertrages bezeichneten Vertrages ergibt sich dies nicht zwangsweise. Es ist durchaus auch möglich, dass der Kreditkartenforderung lediglich ein Zahlungsdienstevertrag zu Grunde liegt und sich die Bank nicht auf eine Verjährungshemmung gemäß § 497 BGB berufen kann.

Für eine abschließende Beurteilung müssten deshalb die die Forderung der Bank begründenden Verträge eingesehen werden. Daher rate ich an, einen Anwalt vor Ort mit der konkreten Prüfung der relevanten Unterlagen zu beauftragen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Bankrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

Ich biete Ihnen über 30 Jahre Erfahrung in der Medienbranche, sowohl vor als auch hinter den Kulissen; zudem war ich mehrere Jahre als Justiziar beim Marktführer für Multimedia-Software tätig. Diese Erfahrungen setze ich kreativ ein, um Ihre Rechte zu schützen! Ich berate Sie gerne, insbesondere im Bereich Markenanmeldung und -verteidigung:


Rechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg

Tel: 0441-7779786
Fax: 0441-7779346
E-Mail: info@jan-wilking.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE272376201

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg

Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr und 250.000 EUR je Versicherungsfall.

vollständiges Profil