KreditkartenKündigung
April 24, 2015 | 30,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
1996 wurde ein Kreditkartenrahmenvertrag geschlossen, der 2010 von der Bank gekündigt , aber die Forderung noch nicht gerichtlich angemahnt wurde.
Nach meiner Ansicht ist Verjährung eingetreten.
Nach Ansicht der Bank sind Ansprüche aus Kreditkartenverträgen nach Vorschriften der Verbraucherkredite geregelt und daher §497 BGB maßgebend ist.
Welche Ansicht ist richtig?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Bank beruft sich wahrscheinlich auf eine Hemmung der Verjährung gemäß § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB. Dies setzt voraus, dass Sie mit der Bank einen Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 BGB geschlossen haben und aus diesem Vertrag eine Rückzahlungsforderung besteht.
Ich gehe davon aus, dass Sie den Vertrag für private Zwecke und somit als Verbraucher abgeschlossen haben. Zu prüfen wäre dann aber zusätzlich, ob tatsächlich ein Darlehensvertrag vorliegt. Allein aus dem Abschluss eines als Kreditkartenrahmenvertrages bezeichneten Vertrages ergibt sich dies nicht zwangsweise. Es ist durchaus auch möglich, dass der Kreditkartenforderung lediglich ein Zahlungsdienstevertrag zu Grunde liegt und sich die Bank nicht auf eine Verjährungshemmung gemäß § 497 BGB berufen kann.
Für eine abschließende Beurteilung müssten deshalb die die Forderung der Bank begründenden Verträge eingesehen werden. Daher rate ich an, einen Anwalt vor Ort mit der konkreten Prüfung der relevanten Unterlagen zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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