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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Bankrecht

Zahlungsinstitute

Durch die Schaffung des einheitlichen Rechtsrahmens für den Zahlungsverkehr dürfen nun die Zahlungsinstitute gegründet werden, die folgende Dienste erbringen dürfen:

1) das Ein- und Auszahlungsgeschäft
2) das Zahlungsgeschäft
3) das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung
4) das Zahlungsauthentifizierungsgeschäft
5) das digitalisierte Zahlungsgeschäft
6) das Finanztransfergeschäft

Nun meine drei Fragen nur zum Punkt 1 oben:

1. Darf ein Zahlungsinstitut Konten für Privatpersonen (Girokonto) und Unternehmen (Geschäftskonto, Firmenkonto) wie eine ganz normale Bank führen?

2. Vorausgesetzt das Zahlungsinstitut wurde in Deutschland gegründet und verfügt über entsprechende Erlaubnis: Wie verhält sich die Situation mit Kontoführung für Privatpersonen und Firmen aus der EU und aus dem EU-Ausland? Unter welchen Voraussetzungen dürfen solche beim Zahlungsinstitut in Deutschland ein Konto eröffnen (wo ist dies geregelt, was muss vorgelegt/geprüft/sichergestellt werden)?

3. Gibt es Einschränkungen, die zu beachten sind? Darf eine Offshore-Firma ein Konto beim Zahlungsinstitut in Deutschland eröffnen, wenn ja - unter welchen Voraussetzungen (KWG)? Wie ist dies geregelt?

Danke.

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Grundsätzlich können bei einem Zahlungsinstitut Konten eingerichtet werden, allerdings sind diese Zahlungskonten gegenüber Girokonten eingeschränkt. Ein Zahlungsinstitut darf außerhalb der Grenzen des § 2 Abs. 2 ZAG und seiner Erlaubnis nach § 8 Abs.1 S.1 ZAG nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen (§ 2 Abs. 1 ZAG). Über für Zahlungsdienstnutzer geführte Zahlungskonten darf das Zahlungsinstitut daher ausschließlich die Abwicklung von Zahlungsvorgängen vornehmen. Guthaben auf Zahlungskonten, die bei dem Zahlungsinstitut geführt werden, dürfen nicht verzinst werden (§ 2 Abs. 2 S. 2 ZAG). Was als Zahlungsdienst anzusehen ist, ist in § 1 Abs.2 ZAG festgelegt.

2. Dies ist grundsätzlich möglich. Die Pflicht zur Identifizierung ist insbesondere in den §§ 3 ff. GWG geregelt, verschärft durch 22 Abs.3 ZAG.

3. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine detailierte Prüfung innerhalb des auf diesem Portal vorgegebenen Zeitrahmen nicht möglich ist und auch von Ihrem Einsatz nicht gedeckt wäre. Die wesentlichen Einschränkungen ergeben sich direkt aus dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), so dass ich dessen Lektüre empfehle. Bezüglich der Kontoeröffnung von Offshore-Firmen gibt es nach meinen ersten Recherchen keinen Unterschied zu den klassischen Kreditinstituten.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Jan Wilking

Jan Wilking

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Zuständige Aufsichtsbehörde:
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