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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht

Verpflichtungserklärung / Salvatorische Klausel

Bei uns im Unternehmen wurde eine ausführliche Verpflichtungserklärung erarbeitet und nun zur Unterschrift ausgehändigt und ist als Ergänzung zum Anstellungsvertrag formuliert.

Im Punkt salvatorische Klausel steht folgender Passus:
---
Diese Verpflichtungserklärung (VE) ... gilt für die Dauer eines Jahres. Sie verlängert sich anschließend um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Die Mitarbeiter verpflichten sich, Änderungen der VE auch ohne Kündigung zu akzeptieren.
...
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der sicherheitsbezogenen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Leider ist nicht ersichtlich, worauf sich die Verpflichtungserklärung genau bezieht, so dass eine abschließende Stellungnahme an dieser Stelle nicht möglich sein wird.

Der von Ihnen angegebene Passus ist aber nicht unüblich und wird in einem Individualvertrag grundsätzlich wirksam sein.

Vor allem der letzte Abschnitt (die eigentliche salvatorische Klausel) ist zwar in AGB unwirksam und abmahngefährdet (zumindest nach der Rechtsprechung einiger Gerichte) ist aber in Ihrem Fall, also einem Individualvertrag, sehr üblich und grundsätzlich wirksam.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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