Selbst gekündigt in der Probezeit und die Frist nicht eingehalten.
Oktober 20, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Michael Vogt
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe eine Frage und zwar habe ich vom 15.09.2009-8.10.2009 in der Schweiz als Koch gearbeitet. Ich habe dann zum 08.10.2009 gekündigt, mir wurde dann auch nur bis zum 05.10.2009 gezahlt und bin dann auch nimmer hin zum arbeiten die Kündigungsfrist betrug 3 Tage. Heute hat mich die Dame von der Vermittlung Gastro Suisse angerufen und gesagt das hätte ein Nachspiel mir mit einer Konventionalstrafe gedroht. In meinem Arbeitsvertrag steht jedoch nichts von einer vertragstrafe bei bruch oder nicht einhaltung der Frist somit kann mir ja eigentlich nix passieren oder ?
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Zur abschließenden Beantwortung Ihrer Frage wäre zunächst einmal zu prüfen, welches Recht auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Da Sie bei einem schweizer Arbeitgeber in der Schweiz gearbeitet haben, deutet einiges darauf hin, dass schweizer Arbeitsrecht zur Anwendung kommt.
In diesem Fall müssten Sie sich zur Klärung Ihrer Frage an einen schweizer Kollegen richten.
Käme deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung, bedürfte eine Vertragsstrafe einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung. Da dies laut Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht der Fall ist, müssten Sie demnach nichts befürchten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
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