Geschäftsverkauf
Februar 18, 2010 | 25,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mich im Sommer letzten Jahres dazu entschlossen, mein Geschäft (2,5 Mitarbeiter, Lottogeschäft) zum Ende Juni diesen Jahres zu schließen, da es seid Jahren Verluste erziehlt.
Da ich einen Mietvertrag mit einjähriger Kündigungsfrist habe, musste ich im Juni letzten Jahres kündigen. Ich habe dann noch das Geschäft meinen Mitarbeitern zum Kauf anbeboten, die dies jedoch abgelehnt haben. Da die Mitarbeiter z.t. schon sehr lange bei mir beschäftigt sind ( 18 Jahre bzw. 8 Jahre) habe ich im Dezember allen drei Mitarbeitern zum Ende Juni 2010 fristgemäss gekündigt.
Nun habe ich Ende Januar eine Anzeige geschaltet und versucht einen Käufer für das Geschäft zu finden. Nun haben sich mind. 2 sehr interessierte Käufer gefunden. Da das Geschäft sich für ein Ehepaar durchaus rechnet aber darüber hinaus kein Gewinn bleibt, könnten die Käufer die Mitarbeiter nicht übernehmen, die ja auch gekündigt sind.
Bin ich hier rechtlich auf der sicheren Seite oder gibt es Einwände? zB. § 613a
Sollte es Probleme geben, hinsichtlich Arbeitsrecht, wie kann man diese lösen? Z.B. Aufhebungsvertrag?
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Schilderung gibt es keine Probleme. § 613a I BGB verhindert nur, dass der Käufer innerhalb eines Jahres kündigt, aber nicht, dass Sie im Dezember kündigen durften.
Nach Absatz 4 sind nur Kündigungen wegen des Betriebsübergangs unwirksam. Sie haben jedoch nicht wegen des Betriebsübergangs sondern aus anderem Grund gekündigt. Bei Ihnen handelt es sich um eine Betriebsbedingte Kündigung. Kündigungsgrund war, dass Ihr Geschäft Verluste macht.
Diese Verluste werden Sie im Zweifel auch durch Ihre Buchführung belegen können. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen als den Betriebsübergang wird in § 613a IV 2 BGB nicht ausgeschlossen.
Das Kündigungsschutzgesetz ist auf Ihren Betrieb ebenfalls nicht anwendbar, weil Ihr Betrieb weniger als 5 Arbeitnehmer hatte § 23 KSchG.
Zudem hätten die Arbeitnehmer nach § 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen die Kündigungsschutzklage einreichen müssen. Da Sie bereits im Dezember gekündigt haben, wäre diese Frist bereits abgelaufen.
Somit sind Sie nach dem geschilderten Sachverhalt auf der sicheren Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
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