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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht

Arbeitgeber in USA

Ich bin Software-Entwickler und habe zusammen mit zwei US-amerikanischen Kollegen in meiner Freizeit und auf Basis von "Sweat Equity" eine Internet-Anwendung entwickelt. Zur Vermarktung und Weiterentwicklung dieser Anwendung soll nun in den USA eine C-Corporation gegründet werden. Sitz der Corporation wird Kalifornien sein.

Ich habe meinen Wohnsitz in Deutschland und bin momentan noch bei einer anderen Firma in Deutschland angestellt. Ich plane, bei dieser Firma zu kündigen und Vollzeit für die neue Corporation zu arbeiten. Derzeit möchte ich meinen Wohnsitz aber nicht in die USA verlagern.
Ich werde an der zu gründenden Corporation über Gründeranteile ("founder's shares") sowie private Kapitalinvestition beteiligt sein, würde jedoch keine leitende Funktion ausüben, sondern vorallem als Software-Entwickler und technischer Experte tätig sein.

Welche arbeitsrechtlichen Formen gibt es, von Deutschland aus für eine US-Corporation zu arbeiten?
- Kann ein deutscher Arbeitnehmer direkt bei einer US-Gesellschaft angestellt sein, die keinen Sitz in Deutschland hat? Wenn ja, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat dies? Würde bezüglich Renten- und Sozialversicherungspflicht, Kündigungsschutz, etc. das deutsche oder amerikanische Arbeits- und Sozialrecht gelten?
- Falls ich in Deutschland Selbständigkeit anmelde und freiberuflich für die Corporation arbeite, gelten dann bezüglich Rentenversicherungspflicht, Scheinselbständigkeit, etc. dieselben Regeln wie für deutsche Auftraggeber?
- Welche weiteren Optionen und arbeitsrechtlichen Formen gäbe es, von Deutschland aus für ein US-Startup zu arbeiten?

Mir ist bewusst, dass eine umfangreiche Beratung vermutlich den Rahmen dieses Forums sprengt. Mich interessieren vorallem die grundsätzliche Rechtslage und die grundsätzlichen Möglichkeiten, als deutscher Arbeitnehmer/Auftragnehmer für einen Arbeitgeber/Auftragnehmer in den USA zu arbeiten, und welche Unterschiede es zu einem deutschen Arbeitgeber/Auftraggeber gibt.

Vielen Dank im Voraus!

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:


Zu 1.) Welche arbeitsrechtlichen Formen gibt es, von Deutschland aus für eine US-Corporation zu arbeiten?


Es bestehen genau die gleichen Möglichkeiten, wie bei einem Deutschen Arbeitgeber, also als Angestellter bzw.
Selbstständiger/Freiberufler.


Zu 2.) Kann ein deutscher Arbeitnehmer direkt bei einer US-Gesellschaft angestellt sein, die keinen Sitz in Deutschland hat?


Es ist durchaus möglich, bei einer entsprechenden Gestaltung des Arbeitsvertrages mit der amerikanischen Gesellschaft ein Angestelltenverhältnis einzugehen.

Dass die Gesellschaft in Deutschland keinen Sitz bzw. keine Zweitniederlassung hat, steht dem grundsätzlich nicht entgegen.


Zu 3.) Wenn ja, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat dies? Würde bezüglich Renten- und Sozialversicherungspflicht, Kündigungsschutz, etc. das deutsche oder amerikanische Arbeits- und Sozialrecht gelten?


Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, also insbesondere im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit, würden sich genau wie bei einem Arbeitsverhältnis in Deutschland maßgeblich nach dem Arbeitsvertrag richten.

Sofern Sie in Deutschland eine nichtselbständige Tätigkeit ausüben, unterliegen Sie ganz normal den Vorschriften der deutschen Sozial- sowie Rentenversicherung, wie jeder andere Arbeitnehmer auch.

Da Sie nach Ihrer Schilderung von Deutschland aus tätig sein wollen, trifft dies auf Sie zu.

Bezüglich Ihrer frage nach dem Kündigungsrecht sieht es etwas anders aus. Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, insbesondere aufgrund Ihrer Beteiligung an der betreffenden Gesellschaft, die Anwendbarkeit deutschen Arbeitsrechts per se zu vereinbaren. Dann würde ganz normal das Kündigungsrecht gem. §§ 622 ff. BGB gelten.

Sollte in dem Anstellungsvertrag amerikanisches recht vereinbart sein, so kann aber dennoch deutsches Arbeitsrecht, insbesondere im Hinblick auf gesetzlichen Kündigungsschutz/Kündigungsfristen, Anwendung finden.

In diesem Sinne hat auch das BAG in einer neueren Entscheidung geurteilt (Urteil des BAG vom 13.11.2007 9 AZR 134/07 )

Nach Auffassung des BAG darf dem Arbeitnehmer durch eine vertragliche Rechtswahl nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des nationalen Rechts (also des Rechts der BRD in Ihrem Fall)entzogen werden .

Ob schließlich nationales Recht anwendbar ist oder nicht beurteilt sich danach, inwieweit das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu dem einen oder anderen Staat aufweist. In solchen Fällen ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche für die Arbeitsverhältnisse des betroffenen Arbeitgebers maßgebenden Entscheidungen selbstständig am deutschen Betriebssitz getroffen werden.

Dies ist allerdings eine Einzelfallfrage, die aus der Ferne und im Rahmen einer Erstberatung ohne weitere Kenntnisse zu dem Unternehmen leider nicht abschließend beantwortet werden kann.


Zu 4.) Falls ich in Deutschland Selbständigkeit anmelde und freiberuflich für die Corporation arbeite, gelten dann bezüglich Rentenversicherungspflicht, Scheinselbständigkeit, etc. dieselben Regeln wie für deutsche Auftraggeber?


Wenn Sie selbstständig sind, gelten bei dieser Konstellation genau die gleichen Regeln wie in Deutschland. Als selbstständiger können Sie sich nämlich grundsätzlich aussuchen, ob Sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, oder nicht.

So könnten Sie auch auf die gesetzliche Versicherung verzichten und eine alternative Altersvorsorgeform, wie etwa Lebensversicherung, Rürup-Rente und dergleichen wählen.

Auch bezüglich der Scheinselbstständigkeit gelten grundsätzlich dieselben Regeln. Die Frage der Scheinselbstständigkeit ist oft in einem Atemzug mit Steuerhinterziehung zu nennen (je nach Fallkonstellation).

Da das deutsche Einkommenssteuerrecht grundsätzlich auf den Wohnsitz abstellt und der nach wie vor in Deutschland bleiben soll, macht es insoweit also keinen Unterschied, ob Sie für einen deutschen, also im Inland ansässigen oder einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber tätig sind/werden.


Zu 5.) Welche weiteren Optionen und arbeitsrechtlichen Formen gäbe es, von Deutschland aus für ein US-Startup zu arbeiten?


Diese Möglichkeiten habe ich bereits unter 1. benannt. Es bestünde natürlich noch die Möglichkeit in Deutschland eine Gesellschaft/Unternehmen zu gründen, welches mit der amerikanischen Firma kooperiert oder gegebenenfalls sogar in einem Konzernverbund steht.

Die rechtlichen Vor- und Nachteile eines solchen Vorgehens können aber leider im Rahmen dieser Erstberatung nicht tiefer beleuchtet werden.


Zu 6.) Was gibt es sonst noch zu beachten?


Ansonsten wäre noch zu erwähnen, dass Sie gegebenenfalls aufgrund Ihrer Beteiligung an der amerikanischen StartUp-Gesellschaft der amerikanischen Steuerpflicht unterliegen könnten, sodass es zu einer Doppelbesteuerung kommen könnte.

Es existiert zwischen Deutschland und den USA ein Doppelbesteuerungsabkommen, welches diesen Fall regelt. Eine tiefere steuerrechtliche Auseinandersetzung mit diesem Thema ist an dieser Stelle ohne weitere Informationen über das Unternehmen und im Rahmen einer Erstberatung leider nicht abschließend möglich


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung.
Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316

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