Sog. Corona-Bonus für Übungsleiter
Gefragt am 15.11.202013:16 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 995
Sehr geehrte Damen und Herren,
besteht für Übungsleiter, die eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 EStG beziehen, die Möglichkeit, einen zusätzlichen Zuschuss ("Corona-Bonus") nach § 3 Nr. 11a EStG zu beziehen? Es geht um eine begünstigte Tätigkeit in einem gemeinnützigen Verein. Ich frage mich, ob in diesem Fall der Übungsleiter als "Arbeitnehmer" im Sinne des Abs. 11a zählt.
Herzlichen Dank für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
13:16 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit)
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Ihre Frage möchte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich kommt es hier darauf an, ob die Tätigkeit als Übungsleiter nebenberuflich selbständig oder als Arbeitnehmer ausgeführt wird. In § 611a BGB ist folgendes geregelt (Legaldefinition des Arbeitneherbegriffs):
(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ...
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