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Sog. Corona-Bonus für Übungsleiter

Gefragt am 15.11.2020
13:16 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 995

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

besteht für Übungsleiter, die eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 EStG beziehen, die Möglichkeit, einen zusätzlichen Zuschuss ("Corona-Bonus") nach § 3 Nr. 11a EStG zu beziehen? Es geht um eine begünstigte Tätigkeit in einem gemeinnützigen Verein. Ich frage mich, ob in diesem Fall der Übungsleiter als "Arbeitnehmer" im Sinne des Abs. 11a zählt.

Herzlichen Dank für eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 15.11.2020
13:16 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 15.11.2020
13:42 Uhr

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Beantwortet am 15.11.2020 13:42 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 995

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit)

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Ihre Frage möchte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung beantworten.

Grundsätzlich kommt es hier darauf an, ob die Tätigkeit als Übungsleiter nebenberuflich selbständig oder als Arbeitnehmer ausgeführt wird. In § 611a BGB ist folgendes geregelt (Legaldefinition des Arbeitneherbegriffs):

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ...



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