Umsatzsteuer bei Umzügen innerhalb der EU und Drittland
Gefragt am 08.12.201519:29 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3670
Hallo,
wir sind im Umzugs- und Transportwesen zuständig. Wir arbeiten quasi als Subunternehmer für eine deutsche Firma.
Die Rechnungen gehen immer an das deutsche Unternehmen!
Wie verhält sich eine Umzugs/Transportleistung von Drittland an ein EU-Land?
Wie verhält sich eine Umzugs/Transportleistung von EU-Land an ein Drittland?
Wie verhält sich eine Umzugs/Transportleistung von Deutschland an ein EU-Land?
Wie verhält sich eine Umzugs/Transportleistung von EU-Land nach Deutschland?
Wie verhält sich eine Umzugs/Transportleistung von Drittland nach Deutschland?
Wie verhält sich eine Umzugs/Transportleistung von Deutschland nach Drittland?
Ist in allen Fällen die Umsatzsteuer anzuwenden oder gibt es besondere Regelungen wie Befreiungen, Leistungsort woanders etc. oder Versteuerung im EU-Land?
Eine kurze Antwort wie "normal" Umsatzsteuerpflichtig mit gesetzlicher Regelung würde mir schon genügen...
19:29 Uhr
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Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
seit der Änderung des UStG in 2010 werden Beförderungsleistungen von Gegenständen zwischen 2 Unternehmen wie "normale" B2B-Umsätze behandelt, unabhängig davon, wo die Beförderung tatsächlich stattfindet, d ...
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Hinzugefügt am 13.12.2015 11:28:45 Uhr
Sehr geehrter Fragesteller, Sie sehen, die Sache ist nicht einfach. Ich habe im Nachgang gesehen, dass sich eine Ihrer Varianten auch noch im § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG "versteckt" hat: Wenn Sie an einen Unternehmer (EU oder nicht) eine Rechnung stellen für eine Umzugsleistung, die Sie ins Drittland durchgeführt haben bzw. die im Drittland "genutzt und vewertet wurde" (also z.B. Beförderung von Umzugsgut von DE in die CH), dann stellen Sie eine Rechnung OHNE Umsatzsteuer, da die Leistung im Inland nicht steuerbar ist (auch wenn es ein deutscher oder anderer EU-Unternehmer wäre!). Sie müssen sich dann informieren, wie die Versteuerung im Drittland vornzunehmen wäre (durch Sie selbst oder den Leistungsempfänger). Lassen Sie sich daher wie gesagt noch einmal beraten! MfG P. Färber, StB