Reverse-Charge-Rechnung in die Schweiz
Gefragt am 26.06.201719:53 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2117
Sehr geehrte/r Steuerberater/in,
folgende Situation innerhalb der EU:
ich arbeite freiberuflich/selbstständig für ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland (Beispiel: Österreich). Der Leistungsort befindet sich im Land des Unternehmens, also auch im EU-Ausland.
Zuerst überprüfe ich die UST-IDNR des Kunden auf ihre Gültigkeit und lege die entsprechende Bestätigung in meinen Unterlagen ab.
Bei der Rechnungsstellung wende ich die Reverse-Charge-Regelung an und weise keine UST aus.
Zuzüglich schreibe ich die UST-IDNR des Unternehmens auf die Rechnung.
In der Umsatzsteuervoranmeldung schreibe ich die Bemessungsgrundlage (also den Rechnungsbetrag) in Zeile 41 Ziffer 21 (Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. §18b Satz 1 Nr. 2 UStG.
Des weiteren gebe ich eine Zusammenfassende Meldung ab und nenne die entsprechende UST-IDNR und die damit verbundene umgesetzte Summe (also den Rechnungsbetrag).
Soweit ist meines Wissens alles richtig gemacht?
Nun zu einem neuen Fall:
Ich arbeite freiberuflich/selbstständig für ein Unternehmen im Nicht-EU-Ausland (Beispiel: Schweiz). Der Leistungsort befindet sich im Land des Unternehmens, also auch in der Schweiz.
Soweit ich weiß, darf ich hier auch die Reverse-Charge-Regelung anwenden (da die Schweiz dies erlaubt).
meine Fragen:
- muss ich eine schweizer UST-IDNR auf die Rechnung schreiben? Gibt es solch eine überhaupt?
- wie kann ich eine evntl. existierende UST-IDNR aus der Schweiz überprüfen lassen bzw. muss ich das überhaupt?
- Wo muss ich diese Umsätze in der Umsatzsteuervoranmeldung angeben?
- Müssen diese Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung berücksichtigt werden? Meines Wissens können Nicht-EU-UST-ID-NR nicht erfasst werden?
ich arbeite freiberuflich bzw. gewerblich als Tontechniker im Veranstaltungsbereich.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
19:53 Uhr
Antwort von Steuerberater Peter Jansen (Frage zu Umsatzsteuer)
Sehr geehrter Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt.
Durch §3a Abs. 2 gilt der Ort der sonstigen Leistung als in der Schweiz ausgeführt (Grundregel). Daher ist der Umsatz nicht steuerbar und Unternehmen. Sie müssen in Deutschland keine Umsatzsteuer abführen. Etwaige Regelungen im Drittland sind hierbei zu beachten ...
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