Ort der Leistung bei Nutzungsrechte-Übertragung per Online-Plattform B2C
Gefragt am 20.05.202017:00 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 1184 | Bewertung 5/5
Als umsatzsteuerpflichtiger Komponist will ich meine Kompositionen auf Online-Marktplätzen (Beat-Plattformen) anbieten. Es geht dabei um die Einräumung von Nutzungsrechten zur Bearbeitung der Kompositionen.
Es geht ausdrücklich nicht um den Verkauf digitaler Musik zum einfachen Hörgenuss.
Zwar erhalten die Privatverbraucher per Download über die Plattform diverse Musikspuren mit den Einzelinstrument-Aufnahmen meiner Komposition, doch die prägende wirtschaftliche Leistung ist die Einräumung der Nutzungs- und Bearbeitungsrechte. Die Kunden dürfen dann meine Komposition bearbeiten und veröffentlichen.
Um welche Leistung handelt es sich bei dieser Rechteeinräumung im umsatzsteuerlichen Sinne und wo ist der Leistungsort, wenn meine Kunden sowohl im europäischen Gemeinschaftsgebiet als auch in anderen Ländern wohnen?
Hintergrund der Frage: Ich suche nach einer Möglichkeit, die gesamte USt. hierzulande abführen zu können, damit ich mich nicht ggf. per MOSS und in unzähigen Drittländern registrieren muss. Die 10000-Euro-Bagatell-Grenze ist mir bekannt.
17:00 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Umsatzsteuer)
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung kommentieren möchte.
Grundsätzlich sagen Sie, dass es sich nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung handelt ("Musikdownload"), sondern bei Ihnen die Einräumung von Nutzungsrechten das wesentliche Leistungsmerkmal ist bzw. sein soll.
Die Leistung wird gegenüber Privatkunden erbracht.
In dem Fall richtet sich der Leistungsort zum einen nach § 3a Abs ...
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