Schenkungsfreibetrag Stiefkinder
Gefragt am 11.10.202213:04 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3104
Hintergrund:
Wir sind drei Geschwister von derselben Mutter aber 2 Erzeugern. Meine 1te Schwester und ich kamen aus erster Ehe, in der zweiten Ehe wurde dann meine 2te Schwester gezeugt. Die zweite Ehe besteht aber auch nicht mehr. Nach deutschem Recht gelten meine 1te Schwester und ich (erste Ehe) dennoch als Stiefkinder des zweiten Erzeugers.
Mein Stiefvater möchte uns drei Kindern nun einen Überlassungsvertrag seines Hauses anfertigen lassen. Jedes Kind soll dabei ein Drittel des Anteils bekommen. Laut §1 Übertragung: "Die Übertragung erfolgt im Wege der vorweggenommenen Erbregelung, und zwar als Schenkung."
Eigentliche Frage:
Wie sieht es für die Stiefkinder nun Steuerrechtlich aus? Welcher Freibetrag steht uns Stiefkindern zu? Sind Stiefkinder Steuerrechtlich gleichgestellt mit leiblichen Kindern?
13:04 Uhr
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Schenkungssteuer)
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Kinder und Stiefkinder gehören zur Steuerklasse I im Sinne des ErbStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 I Nr. 2 ErbStG. Die Freibeträge sind einheitlich (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ERbStG). Leiblichen Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder sind insoweit gleichgestellt ...
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