Altersteilzeit - Steuerklassenwechsel
Gefragt am 28.12.200908:37 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 8692 | Bewertung 4.7/5
Sehr geehrte Damen/Herren
Meine Frau ist derzeit in der StKl V, ich in StKl III. Ab 01.01.2010 gehe ich in Altersteilzeit. Mein Gehalt beträgt dann ca. 2.050 € brutto, das meiner Frau weiterhin ca. 1.650 € brutto.
In einer Vorschaurechnung meines Altersteilzeitgehalts wurde durch meinen AG ein gesetzliches Netto von ca.1.740 € und ein Aufstockungsbetrag von 640 € (Stkl III) errechnet; die Auszahlung würde demnach ca. 2.380 € betragen; die private KV/PV ist hiervon noch zu zahlen.
Ich beabsichtige mit Beginn der ATZ ab 01.01.2010 in die Stkl V, meine Frau in die Stkl III zu wechseln.
1.Bei einem Wechsel in die StKl V würde mein gesetzliches Netto nur ca. 1.100 € betragen. Muss mein AG in diesem Fall den Aufstockungsbetrag von 640 € auf 1.290 € erhöhen, damit ich wieder über die 2.380 € (das dürfte der Mindestnettobetrag lt. Altersteilzeitgesetz sein) verfügen kann?
2. Kann er mir in diesem Fall Rechtsmissbrauch entgegenhalten, obwohl er den Aufstockungsbetrag von der Bundesagentur für Arbeit ersetzt bekommt?
3. Was könnte ich ggf. dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten?
Wäre die Absicht meiner Frau, ihre Arbeitszeit auf 75 % zu erhöhen (brutto dann ca. 2.500 €) ausreichend?
4. Wie könnte ich auf jeden Fall erreichen, dass mein AG bei mir die Stkl V akzeptieren und damit einen höheren Aufstockungsbetrag als in Stkl III zahlen muss?
5. Wie wäre ein Stkl-Wechsel von derzeit III/V nach IV/IV bei der o.g. Gehaltsstruktur zu beurteilen? Wäre auch hier der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs denkbar?
6. Wie wäre Ihre persönliche Empfehlung?
Vielen Dank für Ihre Beantwortung im Voraus.
08:37 Uhr
Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Lohnabrechnung)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die steuerrechtliche Würdigung erfolgt auf der Basis der gemachten Sachverhaltsangaben. Die Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Informationen kann die steuerrechtliche Würdigung beeinflussen.
Die von Ihnen angestrebte Änderung der Steuerklasse, um so ein geringeres Nettogehalt zu erreichen, das der Arbeitgeber dann wieder auf den gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag aufstocken muß, ist mittlerweile abschließend durch das Bundesarbeitsgericht entschieden worden. In seinen Urteilen vom 9 ...
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