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Geschäftswohnung als Betriebsausgabe - Beste Konstellation

Gefragt am 03.04.2023
23:03 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 490

 

Es geht um die steuerliche Einschätzung von folgendem Sachverhalt. Ein derzeit Einzelunternehmer betreibt einen Fahrradverleih ca. 1h entfernt von seinem jetzigen Wohnort. Um das tägliche Pendeln zu sparen und um das Saisonale Geschäft (ca. März - Oktober) mit sehr langen Öffnungszeiten ordentlich zu betreiben wurde eine Wohnung mit Lagerraum und Werkstatt ca. 400m von dem Verleihort angemietet. Die Wohnung dient als Büro, ist aber gleichzeitig auch als Privatraum genutzt zum Schlafen und ggf. auch um Mitarbeiter einzuquartieren. Die Zweitwohnsitzsteuer in der Germeinde liegt bei 20% und ist damit relativ hoch. Die Frage dich sich nun stellt ist, unter welchen Bedingungen die Wohnung komplett als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann bzw. welche Konstruktion steuerlich am meisten Sinn machen würde. Es wäre z.b. möglich den Hauptwohnsitz an die Geschäftswohnung zu verlegen oder beispielsweise eine Kapitalgesellschaft anzumelden und mit dieser die Wohnung zu mieten wenn dadurch ein steuerlicher Vorteil entstünde. Ebenso wäre es möglich bei der Ausgestaltung des Mietvertrages die Lagerräume und Werkstatt getrennt aufzuführen. Welche Ausgestaltung macht steuerlich gesehen am meisten Sinn?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 03.04.2023
23:03 Uhr
Steuerberater Bernd Thomas Steuerberater Bernd Thomas Beantwortet am 04.04.2023
10:47 Uhr

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Beantwortet am 04.04.2023 10:47 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 490

Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Existenzgründung)

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Private Wohnzwecke sind nur in eng begrenzten Ausnahmen steuerlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig. Infrage kommt bei der geschilderten Situation jedoch ggf, die doppelte Haushaltsführung (§ 4 Abs. 4 Nr. 6a EStG mit den Höchstbeträgen gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und 5a EStG).

Die weitere betriebliche Nutzung kann, soweit die Voraussetzungen dafür, insbesondere die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung, gegeben sind, als häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs ...



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