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Bewertung EFH

Gefragt am 16.09.2010
16:43 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4608

 

Guten Tag!
Finanzamt kalkuliert den Wert der geerbten Immobilie gem §§ 180ff BewG viel zu hoch, weil wesentliche Aspekte (zB Lage in der Flughafen-Einflugschneise, Autobahn-Lärm, Buslinie vor der Tür + v.a. umfangreicher Renovierungsbedarf) keine Berücksichtigung finden.
Begründung: Da typisiertes Verfahren, keine Berücksichtigung möglich....
Trifft das zu?
Falls ja, wie kann man eine konkrete/sachnähere Bewertung durchsetzen?
Gruß

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 16.09.2010
16:43 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 16.09.2010
18:22 Uhr

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Beantwortet am 16.09.2010 18:22 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4608

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Erbschaftssteuer)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Nach dem novellierten Bewertungsrecht wird der Wert bebauter Grundstücke in Abhängigkeit der jeweiligen Grundstücksart im Vergleichs-, im Ertragswert- oder im Sachwertverfahren ermittelt. Die Ausgestaltung der Bewertungsmethoden orientiert sich dabei an den Bewertungsverfahren der Wertermittlungsverordnung, die jedoch im Hinblick auf eine steuerliche Massenbewertung im Wege der Typisierung und Pauschalierung modifiziert wurden.

Bei der Bewertung des Grundvermögens ist der gemeine Wert nach § 9 BewG zugrunde zu legen. Dieser entspricht inhaltlich dem Verkehrswert (Marktwert) nach § 194 BauGB. Nach dieser Vorschrift wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre ...



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