Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4

Fragen an einen Steuerberater zum Thema ELStAM

Neue beantwortete Fragen

Titel Erstellt Einsatz
Derzeit gibt es noch keine beantworteten Fragen.

Neue unbeantwortete Fragen

Titel Erstellt Einsatz
Derzeit gibt es keine unbeantworteten Fragen.

Frag einen Steuerberater

Wissenswertes rund um "ELStAM"



ELStAM ist die Abkürzung für "Elektronische LohnSteuer AbzugsMerkmale". Das Ausfüllen ellenlanger Papierformulare hat damit ein Ende, denn zukünftig werden alle Daten, die für den Abzug der Lohnsteuer von Bedeutung sind, den Finanzämtern digital übermittelt. Dies gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Das Verfahren, das ab dem 1. Januar 2013 starten soll, enthält folgende Lohnsteuer Abzugsmerkmale:

  • Die Steuerklasse
  • Merkmale der Kirchensteuer
  • Den Faktor
  • Das Merkmal der Kirchensteuer des Ehegatten
  • Die Zahl der Kinderfreibeträge
  • Die Freibeträge
  • Die Beträge, die hinzuzurechnen sind

Diese Merkmale liefert die Finanzverwaltung, die vom Arbeitgeber elektronisch abzurufen sind. Die Angaben sind also die Gleichen, wie bei der bisherigen Abgabe der Lohnsteuererklärung. Für die Änderung der ELStAM sind dabei seit dem Jahre 2011 ausschließlich die Finanzämter zuständig.

Auf Grund der neuen Regelung sollten Ehepaare, möglichst noch vor Jahresende, ihre Steuerklassenkombination überprüfen, da die Freibeträge von den Arbeitnehmern für 2013 auf jeden Fall neu beantragt werden müssen. Von dieser Änderung sind etwas über vierzig Millionen Arbeitnehmer und über zwei Millionen Arbeitgeber betroffen, wobei ELStAM, die neue elektronische Lohnsteuer, die gleiche bindende Wirkung hat, wie die früheren Einträge in der Lohnsteuerkarte. Seitens der Arbeitgeber besteht ab dem 01. Januar 2013 die Pflicht, die Daten für den Abzug der Lohnsteuer 2013 elektronisch abzurufen. Die Finanzverwaltung gewährt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2013.

Freibeträge sind für 2013 unbedingt neu zu beantragen



Mögliche Freibeträge für die Lohnsteuer 2013 können unter anderem sein: Werbungskosten, die Ihnen als Arbeitnehmer auf Grund Ihrer Tätigkeit entstehen, sind, soweit sie den so genannten "Arbeitnehmer-Pauschbetrag" von Eintausend Euro übersteigen, als Freibeträge absetzbar. Dies sind beispielsweise Aufwendungen für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte, Ausgaben für Fachliteratur oder beruflich gebotene, auswärtige Tätigkeiten, wenn diese nicht vom Arbeitgeber erstattet werden.

Sonderausgaben können Sie auch absetzen, wenn sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag bei Ledigen von sechsunddreißig und bei Ehepaaren von zweiundsiebzig Euro übersteigen. Als Sonderausgaben gelten zum Beispiel Unterhaltsleistungen, die Sie an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten leisten, aber auch gezahlte Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten oder bestimmte Aufwendungen für Ihre Weiterbildung.

"Außergewöhnliche Belastungen" sind ebenso absetzbar. Dies kann der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Freibetrag für den Sonderbedarf eines, sich in der Berufsausbildung befindenden, Kindes und auch Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige sein. Der Gesetzgeber kennt ebenso "sonstige Freibeträge". Das sind Verluste aus einem vermieteten Objekt, oder negative Einkünfte (also Verluste) aus gewerblicher, landwirtschaftlicher oder freiberuflicher Tätigkeit.

Ergänzend sei noch ein wichtiger Hinweis gegeben: Wenn Sie für die Lohnsteuer 2013 bei ELStAM einen Freibetrag eintragen lassen, sind Sie, nach Ablauf des Jahres, verpflichtet, unaufgefordert eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Dies ist immer dann erforderlich, wenn der Arbeitslohn bei der Einzelveranlagung 10.200 Euro und bei der Zusammenveranlagung 19.400 Euro überschreitet. Nicht betroffen sind die Fälle, in denen der Pauschbetrag für Hinterbliebene, sowie für behinderte Menschen oder für alleinerziehende Personen ein Entlastungsbetrag in Sonderfällen als ELStAM gebildet wurde. Auch bei der Änderung der Zahl der Kinderfreibeträge greift diese Ausnahme.

Elektronische Lohnsteuer- Wie sicher sind die Daten?



Sie teilen dem Arbeitgeber, beispielsweise bei der Lohnsteuer 2013, Ihre Steueridentifikationsnummer sowie Ihr Geburtsdatum mit. Diese Daten behalten dann so lange ihre Gültigkeit, bis sich Ihre Situation verändert. Als Arbeitnehmer können Sie darüber hinaus selbst bestimmen, wer Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abruft. Dabei haben Sie die Wahl zwischen einer Voll-oder einer Teilsperrung. Auch die Zugriffsbeschränkung über eine Positivliste ist möglich. Dies hat allerdings den Nachteil, dass, wenn der Arbeitgeber wegen der Sperrung des Zugriffs auf Ihre Daten diese nicht lesen kann, der Lohn mit der ungünstigen Steuerklasse VI versteuert werden muss. Die Korrektheit der Daten, die Sie unbedingt überprüfen sollten, können Sie auf elsteronline, nach Ihrer dortigen Registrierung, einsehen. Außer Ihnen, Ihrem aktuellen Arbeitgeber und natürlich dem Finanzamt, hat niemand Zugriff auf Ihre Daten, die nur mit einer entsprechenden Identifikation zu lesen sind. Das große Thema "Datensicherheit" muss erst einmal unbeantwortet bleiben. Auch auf die Frage, ob Ihre Daten "gehackt" werden können, kann nicht eindeutig Stellung genommen werden. Die elektronische Lohnsteuer wurde mit dem Ziel eingeführt, eine Vereinfachung des gesamten Procederes zu erreichen. Ob dies nachhaltig der Fall sein wird, und ob die Daten auch sicher sind, bleibt abzuwarten. Die bisherige Erfahrung jedoch hat leider gelehrt, dass es eine absolute Datensicherheit nicht gibt.

So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung