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Wechsel des Lebensmittelpunkt

Gefragt am 08.01.2019
20:26 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1319

 

Hallo und Guten Tag.

Ich arbeite in Frankfurt/M (Polizeibeamter) und habe hier auch einen Wohnsitz.

Infolge einer privaten Veränderung hat sich mein Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert (Entfernung ca. 500 km).
Dort bin ich auch am Wohnsitz meiner Lebenspartnerin/Verlobten gemeldet.

Daher pendele ich einmal wöchentlich von Frankfurt/M nach Passau mit der Bahn und fahre von dort noch 50 km mit dem eigenen PKW nach Österreich.
Gelegentlich auch die gesamte Strecke mit dem PKW.

Das heißt zur Zeit 1. Wohnsitz Frankfurt/M. Weiterer Wohnsitz in Österreich.

Wie können die Pendelkosten steuerlich geltend gemacht werden?

Z. Bsp. Entfernungspauschale von 4500.-€.

Verpflegungsmehraufwendung?

Doppelte Haushaltsführung? etc.

Wäre es sinnvoll den Wohnort meiner Partnerin als 1. Wohnsitz und die Wohnung in Frankfurt/M als 2. Wohnsitz anzumelden?

Mit freundlichen Grüßen

Peter Wegmann

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 08.01.2019
20:26 Uhr
Steuerberater Bernd Thomas Steuerberater Bernd Thomas Beantwortet am 08.01.2019
20:40 Uhr

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Beantwortet am 08.01.2019 20:40 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1319

Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Grundsätzlich kann eine doppelte Haushaltsführung auch bei sogenannten Wegverlegungsfällen anerkannt werden. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können (R 9 ...



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