Unterbrochene zweite Berufsausbildung - Kosten trotzdem absetzen?
Gefragt am 23.06.201818:34 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1516
Ich habe im Jahr 2015 eine Ausbildung zum Studiosprecher angefangen, aber noch nicht abgeschlossen (d.h., Teil 1 abgeschlossen, Teil 2 noch ausstehend). Ich habe zuvor schon ein Hochschulstudium abgeschlossen und im Jahr 2015 Einnahmen ausschließlich aus selbstständiger Tätigkeit. (Aus verschiedenen Gründen habe ich die Einkommenssteuererklärung für 2015 erst in diesem Jahr abgegeben.)
Die Kosten für die Sprecherausbildung sind mir nicht anerkannt worden (hatte ich als Verlust aus selbständiger Tätigkeit angegeben), weil ich nicht konkret sagen konnte, wann ich die Ausbildung abschließe und somit auch nicht konkret angeben konnte, ab wann ich Einnahmen aus der Sprechertätigkeit erzielen werde.
Damals (2015) war ich mir nicht sicher, ob ich von meiner anderen Tätigkeit auf Dauer leben könnte und wollte mir ein zweites Standbein aufbauen. Ich hatte dann aber doch soviel zu tun, dass mir die Fortsetzung der Ausbildung zunächst zu belastend war. Es sind aber für den ersten Teil der Ausbildung schon Kosten in Höhe von fast 2000 EUR entstanden.
Meine Frage: Wie kann ich die Kosten doch noch für 2015 anerkannt bekommen? Bzw.: Wenn eine Anerkennung für 2015 tatsächlich nicht möglich ist, könnte ich bei einer Fortsetzung der Ausbildung dann im Jahr des Abschlusses des zweiten Teils die Kosten für den ersten Teil zumindest nachträglich noch absetzen? (Falls das nicht möglich wäre, müsste ich ja umso mehr darauf drängen, dass die Kosten in 2015 noch anerkannt werden...)
18:34 Uhr
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Einkommensteuererklärung)
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frageinen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Ich gehe davon aus, dass Sie den Gewinn der selbständigen Tätigkeit durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt haben.
Wenn bereits eine erste abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt, können Berufsausbildungskosten als Werbungskosten oder, wie bei Ihnen, als Betriebsausgaben im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit angesetzt werden ...
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