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Kleinunternehmergrenze einmalig überschreiten mit Sondereinnahmen

Gefragt am 18.05.2018
09:36 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1570

 

Hallo,

Nehmen wir einmal an, als Kleinunternehmer habe ich etwas Glück und verkaufe einmalig ein Stück aus meiner Sammlung für mehrere tausend Euro. Das sorgt zwangsläufig dafür, dass ich die Grenze für Kleinunternehmer von 17.500 Euro überschreiten werde. Klar ist zu dem Zeitpunkt aber auch schon, dass dies ein einmaliger Verkauf war und ich daher nie wieder die 17.500 Euro Grenze überschreiten werde. Nur dieses Jahr also.

Gibt es eine Sonderregel für solche Fälle oder wird man dann einfach automatisch Mehrwertsteuerpflichtig, obwohl man defakto ja Kleinunternehmer bleibt, da es eine einmalige Ausnahme darstellt und die Grenze nicht dauerhaft mehr überschritten wird?

Kann ich den Verkauf steuerlich so geltend machen, dass der Verkauf als privat gilt und nicht ins Gewerbe fällt? Denn streng genommen wäre das verkaufte Stück der Sammlung eher privat als gewerblich zu sehen und gehört nicht zu dem Gewerbe. Ich weiß aber nicht, ob und wie ich privat überhaupt etwas verkaufen darf oder ob es einfach immer automatisch mit ins Gewerbe fällt bzw. zum Umsatz zählt. Wo würde man solche Sondereinnahmen in der Einkommensteuererklärung dann eintragen?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 18.05.2018
09:36 Uhr
Steuerberater Bernd Thomas Steuerberater Bernd Thomas Beantwortet am 18.05.2018
10:00 Uhr

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Beantwortet am 18.05.2018 10:00 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1570

Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Wenn der Verkauf im Rahmen Ihres Unternehmens erfolgt, ist der Verkauf in aller Regel umsatzsteuerbar. Zu prüfen wäre, ob eine Steuerbefreiung vorliegt, wenn dies nicht der Fall ist, ist der Umsatz bei der Prüfung einzubeziehen, ob Sie weiter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch nehmen können ...



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