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Handwerkerrechnung - Kombination Werbungskosten und Steuerermäßigung

Gefragt am 10.06.2023
14:54 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 586 | Bewertung 5/5

 

- ich habe ein vom Finanzamt anerkanntes Arbeitszimmer im Eigenheim
- letztes Jahr wurde meine Heizungsanlage ausgetauscht (Handwerkerrechnung mit getrennten Material- und Lohnkosten vorhanden)
- Annahme1: die auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Aufwendungen können als Werbungskosten berücksichtigt werden
- Annahme2: für die Lohnkosten kann eine Steuerermäßigung beantragt werden (Handwerker und haushaltsnahe DL)

Beispiel: Rechnungsbetrag 10.000€, davon 6.000€ Materialkosten und 4.000€ Lohnkosten. Anteil Arbeitszimmer = 10% von Gesamtfläche

Welche Option ist zulässig aus steuerlicher Sicht?

Option1
- Werbungskosten: Gesamtkosten (Material- und Lohnkosten) anteilig für Arbeitszimmer ansetzen: 10.000€ * 10% => 1.000€
- Steuerermäßigung: Lohnkosten abzüglich Anteil Arbeitszimmer ansetzen: 4.000€ - (4.000€ * 10%) = 3.600€

Option2
- Werbungskosten: nur Materialkosten anteilig für Arbeitszimmer ansetzen: 6.000€ * 10% => 600€
- Steuerermäßigung: Lohnkosten gesamt inkl. Anteil Arbeitszimmer ansetzen: 4.000€

Die Situation wäre einfacher gewesen bei Handwerkerleistungen, die ausschließlich für das Arbeitszimmer erbracht wurden. Wenn die Kombination von Werbungskosten und Steuerermäßigung in diesem Fall nicht zulässig ist, werde ich nur die Steuerermäßigung für die gesamten Lohnkosten beantragen.

Vielen Dank!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 10.06.2023
14:54 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 10.06.2023
15:07 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 10.06.2023 15:07 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 586 | Bewertung 5/5

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Guten Tag,

in Ihrem Fall ist Option 1 zulässig und auch richtig.

Sie machen also 10% der Lohnkosten und Materialkosten für das Arbeitszimmer geltend (Werbungskosten) und dann 90% der Lohnkosten nach Paragraph 35a EStG ...



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