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Eigene Gewinnermittlung fehlerhaft

Gefragt am 05.09.2014
12:23 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2082

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Kleinunternehmen, als Diskjockey.
Meine jährliche Einkommenssteuererklärung erstelle ich selbst, mit Hilfe von \\\"Elster\\\" und \\\"Microsoft Excel\\\".

Nach eigener Prüfung der Gewinn Ermittlungen, der letzten 6 Jahre habe ich festgestellt, dass einige Berechnungen fehlerhaft sind.
Durch einen Anwendungsfehler von Excel wurden Gewinne falsch berechnet. Die Gewinne der Jahre 2008, 2009, 2012 u. 2013 wurden den Finanzamt falsch übermittelt. Die einzelnen Zahlungsbelege und Beträge wurden zwar korrekt angegeben, die Berechnung ist jedoch fehlerhaft. D.h. in den genannten Jahren, wurde dem Finanzamt, ein zu niedriger Gewinn mitgeteilt.

Meine Fragen:

Wie sollte ich jetzt vorgehen? Sollte ich dem Finanzamt davon berichten? Wenn ja, wie sollte dieser Bericht aussehen?

Welche Folgen entstehen mir durch diesen unabsichtlichen Fehler?

Wie verhält es sich mit der Verjährung? Sind die Jahre 2008 und 2009 bereits verjährt?

Könnte dies evtl. eine Außenprüfung, seitens des Finanzamt, nach sich ziehen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!










Fragesteller Fragesteller Gefragt am 05.09.2014
12:23 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 05.09.2014 14:55 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2082

Antwort unseres Experten

05.09.14 Gewinnermittlung fehlerhaft

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen diese Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.

Sie sollten zunächst formlos und schriftlich dem Finanzamt die berichtigten bzw. richtigen Gewinne als “Selbstanzeige” mitteilen. Die aufgrund dieser Berichtigungen anfallenden Steuern sollten Sie selbst errechnen und sofort an das Finanzamt überweisen. Erst wenn diese Beträge bei der Finanzkasse angekommen sind, entfällt eine evtl. Strafe.

Wenn Sie die genaue Nachzahlung nur ungefähr angeben können, sollte der hinterzogene Betrag großzügig geschätzt werden ...



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