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Ausgleich bescheinigter Verluste aus Riesterrenten in der Einkommensteuererklärung

Gefragt am 07.03.2024
20:48 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 372 | Bewertung 5/5

 

Können bescheinigte Verluste aus Riesterrenten / steuerpflichtigen Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung in der Einkommensteuererklärung 2023 mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden?

Mein Fall:
Ich habe von 2018 bis 2023 wie folgt in einen Riester-Vertrag eingezahlt:
1. Einen geförderten Betrag in Summe von ca. 3.500,-.
2. Einen ungeförderten Betrag in Höhe von 12.000,-.
Im Jahr 2023 habe ich diesen Vertrag gekündigt.
Nach Abzug der an die ZfA gezahlten Rückforderung von 1.621,- wurde mir ein Rest von 7.723,- ausgezahlt - ein Verlust von ca. 7.000,-

Für die Einkommensteuererklärung 2023 erhielt ich eine "Bescheinigung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz - EStG über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung"

Bescheinigt wurden folgende Verluste:

Nr. Besteuerung nach Betrag in Euro/ Cent
8 §22 Nr 5 Satz 2 Buchst. c EStG - 5005,01
9d §22 Nr 5 Satz 3 in Verbindung m. Satz 2 Buchst. c EStG - 2184,52

Ich bin Jg. 1968 und beziehe noch lange keine Renteneinkünfte. Womit soll ich diese Verluste also ausgleichen? Meine Fragen:

1. Können bescheinigte Verluste aus steuerpflichtigen Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag (Riester) oder aus einer betrieblichen Altersversorgung mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden?
2. Welche wären das ggf.? Kapitalerträge?
3. Welche Unterschiede gibt es bei der Anrechnung aus Verlusten aus geförderten (zurückgzahlten) Beiträgen und 4. aus Verlusten aus den ungeförderten Beiträgen?
5. Falls dies alles möglich ist - wo muss ich dies in der Steuererklärung angeben?

Vielen Dank

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 07.03.2024
20:48 Uhr
Steuerberater Hannu Wegner Steuerberater Hannu Wegner Beantwortet am 09.03.2024
09:47 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 09.03.2024 09:47 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 372 | Bewertung 5/5

Antwort von Steuerberater Hannu Wegner (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Verlustausgleich bei Riester-Verträgen in der Einkommensteuererklärung. Gerne beantworte ich Ihre Fragen im Detail und erläutere die steuerrechtlichen Grundlagen.

Zu 1. - Verlustausgleich mit anderen Einkünften möglich?
Grundsätzlich können Verluste aus Altersvorsorgeverträgen wie Riester-Renten mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Dies ergibt sich aus dem Prinzip des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG. Danach sind die Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten zusammenzurechnen, wobei sich positive und negative Einkünfte ausgleichen.

Allerdings gibt es bei Verlusten aus Altersvorsorgeverträgen Besonderheiten zu beachten. Gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG gehören zu den sonstigen Einkünften auch Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie als Verlust berücksichtigt werden. Solche Verluste können nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG gesondert bescheinigt werden. Genau eine solche Verlustbescheinigung haben Sie ja erhalten.

Zu 2 ...



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