Dividendenauschüttung in Verbindung mit DBA und erweitert beschränkter Steuerpflicht
Gefragt am 07.02.202214:25 Uhr | Einsatz: € 150,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 788
Sehr geehrte Damen und Herren,
Meine Frage betrifft die *erweiterte* beschränkte Steuerpflicht vor dem Hintergrund des existierenden DBA Deutschland (DE)-Singapur (SGP).
- Singapur ist Niedrigsteuerland (6,63% Steuern bei 77.000 EUR Einkommen)
- Ich bin Anfang 2020 von DE nach SGP umgezogen; bin Deutscher, war in DE >10 Jahre steuerpflichtig, mit Wohnsitz in DE. Wohnsitz in DE besteht nicht mehr.
- Ich halte 100% Anteil an einer GmbH in DE
- Ich bin Eigentümer einer ETW in DE (Wert über 154.000 EUR), aus der ich jedoch keine Mieteinnahmen erziele (kostenlose Überlassung im Rahmen Unterstützung an meinen Vater)
- Wertpapierdepots in Deutschland existieren, jedoch in der Gesamtsumme unter 154.000 EUR.
- Weitere Wertpapierdepots außerhalb DE existieren, sollten idealerweise aber keine Rolle spielen.
Zum konkreten Anliegen und zur Frage:
- Zum Wegzugzeitpunkt Anfang 2020 war die GmbH quasi wertlos.
- Aufgrund Dienstleistungsmöglichkeiten im Jahr 2022/2023 dürften Gewinne realisiert werden, die ich gerne per Dividendenzahlung an mich in SGP ausschütten würde. Diese Dividendenzahlung wird voraussichtlich 62.000 EUR und möglicherweise auch 154.000 EUR übersteigen.
Frage/Klärung:
Gemäß DBA sollte die Dividendenzahlung einem ermäßigten Steuersatz von (wohl?) 10% unterliegen.
Ich würde gerne verstehen, ob die 10% korrekt sind oder ob die erweiterte beschränkte Steuerpflicht eine für mich negative Wirkung entfaltet, so dass ein höherer Steuersatz fällig wird (d.h. ggf. bis zur originalen Abgeltungssteuer + Soli i.H.v. 26,375%).
Vielen Dank!
14:25 Uhr
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Doppelbesteuerung)
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Bitte beachten Sie, dass hier nur eine Erstberatung erfolgen kann, die im Wesentlichen die Aufgabe hat, weiteren Beratungsbedarf zu benennen.
Dividenden können nach dem DBA mit Singapur auch (Aufteilung des Besteuerungsrechts) in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, also hierbei in Deutschland.
Zu beachten ist jedoch, dass Ihre Ansässigkeit im steuerlichen Sinne durch § 2 Abs ...
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