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Befreiung der Bilanzierungspflicht nach Bekanntgabe der Geschäftsaufgabe

Gefragt am 12.12.2019
08:47 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1552

 

Schönen guten Morgen,

meine Frage bezieht sich auf einen Gesetzestext, welchen ich leider nicht mehr vorfinde und aufgrund einer Neuaufsetzung meines Systems keinen Einblick mehr in meine Unterlagen habe.

Es geht um die angestrebte Bilanzierungspflicht, welche uns das Finanzamt ab nächstem Jahr auferlegen möchte.

Hierzu habe ich eine interessante Passage lesen können, welche besagt, dass man einen Antrag auf Befreiung der Bilanzierungspflicht stellen kann, wenn man angibt, dass der Betrieb im Folgejahr eingestellt und die Geschäftsaktivität beendet wird. Dies kann mehrere Gründe haben. Ob nicht ausreichender Profit, gesundheitliche Probleme, oder diverse Vorkomnisse welche eine weitere Fortführung zur Nichte machen können.

Dieser Antrag muss aber noch im laufenden Jahr, in diesem Fall für 2019, für das Folgejahr, in diesem Jahr 2020 gestellt werden.

Ich freue mich über Hilfestellung und einen wichtigen Ratschlag eines Fachmannes.

Liebe Grüße,
Kim

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 12.12.2019
08:47 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 12.12.2019
08:58 Uhr

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Beantwortet am 12.12.2019 08:58 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1552

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Bilanz)

Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Ich gehe davon aus, dass Sie den § 148 der Abgabenordnung meinen. Dort heißt es:

§ 148 Bewilligung von Erleichterungen
Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird ...



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