Versteuerung einer Abfindung
Gefragt am 15.06.201113:21 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 7488 | Bewertung 5/5
Hallo,
ich wohne und arbeite z.Zt. im Ausland und habe ein ruhendes Arbeitsverhaeltnis in Deutschland, welches mein Arbeitgeber nun durch einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung beenden moechte. Ich bin verheiratet mit zwei Kindern (9 und 25 Jahre), habe lediglich Einkunefte aus Vermietung und Verpachtung in D (ca.10.000 Euro) und Einkuenfte aus meinem Arbeitsverhaeltnis im Ausland (Australien).
In D unterliegen wir der beschraenkten Steuerpflicht(lt.unserem Finanzamt).
1. Waere unter diesen Randbedingungen sichergestellt, dass die Abfindung als Fuenftel-regelung besteuert wird ?
2. Beim im Internet zugaenglichen Abfindungsrechner (Sueddeutsche.de) gibt es erhebliche Netto Unterschiede je Steuerklasse, Welche Steuerklasse waere ein guter Anhaltspunkt fuer meine zu erwartende Steuerlast ?
Vielen Dank im voraus !
13:21 Uhr
Antwort von StB Manuela Ponikwar (Frage zu Abfindung)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte.
Die Abfindung für ein vorher in Deutschland ausgeübtes Arbeitsverhältnis ist gem. §49 Abs. 1 Nr. 4 d EStG als inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht zu bewerten.
Sie sind damit also in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer immer in die Steuerklasse I eingereiht, soweit Sie Ihrem Arbeitgeber eine sog. "Besondere Lohnsteuerbescheinigung" vorgelegt haben (§39d EStG). Liegt diese Bescheinigung nicht vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI einzubehalten.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ist für beschränkt Steuerpflichtige auch die sog ...
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