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Steuerliche Behandlung der Ausgleichszahlung an die Rentenversicherung durch den Arbeitgeber aus einer Abfindung

Gefragt am 12.12.2020
11:29 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 839

 

Sehr geehrter Steuerexperte,
Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt: Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung als Ausgleich zu einem betriebsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes. Der Arbeitnehmer hat in dem Jahr, in dem die Abfindung bezahlt ausschließlich Entgeltersatzleistungen, also keinen sozialversicherungspflichtigen Lohn erhalten. Zuzüglich zur Abfindung wird im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der aufgelaufene Urlaubsanspruch abgegolten.

Der Arbeitgeber bietet an, einen Teil der Abfindung als Beitragszahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente nach § 187a SGB VI in die Rentenkasse zu leisten. Der gesamte an die Rentenversicherung eingezahlte Beitrag wird auf die Abfindung angerechnet.
Angenommen der Gesamtbeitrag, der vom Arbeitgeber in die RV eingezahlt wird beträgt 20.000 Euro und liegt damit unter dem von der RV bescheinigten maximal möglichen Betrag zum Ausgleich der Rentenabschläge von z.B. 35.000 Euro

1.Ist es korrekt, dass 50% der Einzahlung (also 10.000 Euro) steuerfrei vom Arbeitgeber gezahlt werden dürfen? Oder gilt das für 50% des maximalen von der RV bescheinigten Beitrags (50% von 35.000€)?

2. Wie werden die anderen 50% (also ebenfalls 10.000€) beim Arbeitnehmer behandelt? Ist es korrekt, dass dieser Teil steuerlich so behandelt wird, als ob der Arbeitnehmer die Zahlung selbst an die RV überweisen würde, d.h. als Sonderausgaben über die Einkommensteuererklärung?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 12.12.2020
11:29 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 12.12.2020
12:29 Uhr

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Beantwortet am 12.12.2020 12:29 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 839

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Abfindung)

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

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