Welche Vorsteuer kann ich für betrieblich genutzte Büroausstattung geltend machen?
Oktober 30, 2022 | 40,00 EUR | beantwortet von Roberta Schlattmann
Sehr geehrter Steuerberater,
ich heiße Ludwig Fischer und betreibe ein kleines Unternehmen in der IT-Branche. In den letzten Monaten habe ich einige Anschaffungen für meine betrieblich genutzte Büroausstattung getätigt, wie beispielsweise einen neuen Schreibtisch, einen Bürostuhl und einen Computer. Nun frage ich mich, welche Vorsteuer ich für diese Anschaffungen geltend machen kann.
Derzeit bin ich mir unsicher, wie genau ich die Vorsteuer für die Büroausstattung berechnen soll. Ich habe gehört, dass es darauf ankommt, ob die Anschaffungen ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden oder auch privat genutzt werden können. Da mein Homeoffice auch privat genutzt wird, bin ich mir unsicher, wie ich die Vorsteuer korrekt berechnen soll.
Meine Sorge ist, dass ich möglicherweise zu viele oder zu wenige Vorsteuerbeträge geltend mache und dadurch Probleme mit dem Finanzamt bekomme. Deshalb würde ich gerne von Ihnen erfahren, welche konkreten Schritte ich unternehmen muss, um die Vorsteuer für meine betrieblich genutzte Büroausstattung korrekt zu berechnen und geltend zu machen. Gibt es spezielle Regelungen oder Ausnahmen, die ich beachten sollte?
Ich freue mich auf Ihre Antwort und bedanke mich im Voraus für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ludwig Fischer
Sehr geehrter Herr Fischer,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Vorsteuer für Ihre betrieblich genutzte Büroausstattung. Es ist wichtig, die Vorsteuer korrekt zu berechnen und geltend zu machen, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden. Ich werde Ihnen nun ausführlich erklären, wie Sie dabei vorgehen können.
Grundsätzlich können Sie die Vorsteuer für Anschaffungen geltend machen, die ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden. Wenn die Anschaffungen auch privat genutzt werden können, müssen Sie den privaten Anteil herausrechnen. Bei der Büroausstattung, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird, empfiehlt es sich, den prozentualen Anteil der betrieblichen Nutzung zu ermitteln.
Um den betrieblichen Nutzungsanteil zu berechnen, können Sie beispielsweise die Fläche Ihres Homeoffice im Verhältnis zur Gesamtfläche Ihrer Wohnung ermitteln. Anhand dieser Flächenverhältnisse können Sie dann den betrieblichen Nutzungsanteil für die Büroausstattung berechnen. Dieser Prozentsatz kann dann zur Berechnung der Vorsteuer herangezogen werden.
Es ist wichtig, alle notwendigen Belege und Rechnungen für die Anschaffungen aufzubewahren, um die Vorsteuer geltend machen zu können. Achten Sie darauf, dass die Rechnungen alle erforderlichen Angaben enthalten und ordnungsgemäß ausgestellt sind. Falls Sie unsicher sind, ob ein bestimmter Gegenstand als betrieblich oder privat anzusehen ist, können Sie sich gerne an mich wenden und ich helfe Ihnen bei der Einordnung.
Es gibt auch spezielle Regelungen und Ausnahmen im Bereich der Vorsteuer, die es zu beachten gilt. Zum Beispiel gelten unterschiedliche Regelungen für die Vorsteuer bei Investitionen und laufenden Betriebsausgaben. Auch bei grenzüberschreitenden Geschäften oder beim Erwerb von Anlagevermögen können besondere Regelungen gelten. Es ist ratsam, sich hierbei fachkundigen Rat einzuholen, um Fehler zu vermeiden.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen bei der korrekten Berechnung und Geltendmachung der Vorsteuer für Ihre betrieblich genutzte Büroausstattung. Wenn Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Roberta Schlattmann
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