Kann man die Vorsteuer auch rückwirkend geltend machen?
Juni 20, 2023 | 40,00 EUR | beantwortet von Marco Schottmann
Sehr geehrter Steuerberater,
ich heiße Dietrich Möller und betreibe ein kleines Unternehmen im Bereich der IT-Dienstleistungen. In den letzten Monaten habe ich vermehrt Ausgaben getätigt, für die ich Vorsteuer gezahlt habe. Leider habe ich bisher versäumt, diese Vorsteuer geltend zu machen. Nun frage ich mich, ob es möglich ist, die Vorsteuer rückwirkend geltend zu machen und wie ich dabei vorgehen sollte.
Die Ausgangssituation ist folgende: In den letzten sechs Monaten habe ich verschiedene Anschaffungen getätigt, darunter Büromaterialien, Software-Lizenzen und technisches Equipment. Für all diese Ausgaben habe ich die entsprechende Vorsteuer gezahlt, jedoch bislang nicht in meiner Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigt. Nun mache ich mir Sorgen, dass mir dadurch finanzielle Vorteile entgehen könnten und frage mich, ob es möglich ist, die Vorsteuer rückwirkend geltend zu machen.
Mein Ziel ist es, die Vorsteuer aus den letzten Monaten steuerlich geltend zu machen und dadurch meine finanzielle Situation zu verbessern. Ich möchte gerne wissen, ob es rechtlich möglich ist, die Vorsteuer rückwirkend anzumelden und wie ich dabei vorgehen sollte. Gibt es Fristen, die ich beachten muss? Welche Unterlagen werden benötigt und wie kann ich sicherstellen, dass die Vorsteuer korrekt berücksichtigt wird?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir in dieser Angelegenheit weiterhelfen könnten und mir mögliche Lösungswege aufzeigen würden. Ich freue mich auf Ihre fachkundige Beratung.
Mit freundlichen Grüßen,
Dietrich Möller
Sehr geehrter Herr Möller,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der rückwirkenden Geltendmachung von Vorsteuer. Ich verstehe Ihre Sorge bezüglich der finanziellen Vorteile, die Ihnen entgehen könnten, wenn Sie die Vorsteuer bislang nicht in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigt haben. Gerne möchte ich Ihnen in dieser Angelegenheit weiterhelfen und mögliche Lösungswege aufzeigen.
Grundsätzlich ist es möglich, die Vorsteuer rückwirkend geltend zu machen, allerdings gibt es hier bestimmte Voraussetzungen und Fristen, die beachtet werden müssen. In Ihrem Fall, in dem Sie Ausgaben in den letzten sechs Monaten getätigt haben, wäre die Frist zur Geltendmachung der Vorsteuer am Ende des laufenden Kalenderjahres. Das bedeutet, dass Sie die Vorsteuer aus dem Jahr 2021 in Ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 angeben können.
Um die Vorsteuer rückwirkend geltend zu machen, sollten Sie folgende Schritte befolgen:
1. Sammeln Sie alle relevanten Belege und Rechnungen über die getätigten Ausgaben, für die Sie Vorsteuer gezahlt haben.
2. Überprüfen Sie die Angaben auf den Belegen und stellen Sie sicher, dass diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
3. Tragen Sie die Vorsteuerbeträge in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung ein.
4. Reichen Sie die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung fristgerecht beim Finanzamt ein.
Es ist wichtig, dass Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt einreichen, um sicherzustellen, dass die Vorsteuer korrekt berücksichtigt wird. Falls das Finanzamt Rückfragen hat, sollten Sie diese zeitnah beantworten, um Verzögerungen zu vermeiden.
Ich empfehle Ihnen außerdem, sich mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen, der Sie bei der rückwirkenden Geltendmachung der Vorsteuer unterstützen kann. Ein professioneller Steuerberater kann Ihnen dabei helfen, eventuelle Fehler zu vermeiden und sicherstellen, dass Ihre steuerlichen Angelegenheiten korrekt abgewickelt werden.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen und stehe Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Vielen Dank für Ihr Vertrauen und ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der rückwirkenden Geltendmachung der Vorsteuer.
Mit freundlichen Grüßen,
Marco Schottmann
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