Welche Steuerklassen während Elternzeit sinnvoll
März 3, 2021 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Hallo,
meine Frau und ich habe Anfang Februar 2021 geheiratet.
Vor einer Woche kam unser gemeinsames Kind zur Welt.
Sie möchte nun bis inkl. Dezember 2021 in Elternzeit sein, ich werde in diesem Jahr vermutlich keine Elternzeit in Anspruch nehmen (wenn, dann vermutlich 1-2 Monate zum Jahresende).
Mein monatliches Bruttogehalt beträgt 7.850€ (13 Gehälter), das meiner Frau liegt bei 7.500€ (12 Gehälter), jeweils zzgl. jährlichen Boni.
Wir überlegen nun, welche Steuerklasse für uns am sinnvollsten ist.
Bis Februar 2021 waren wir beide als unverheiratetes Paar in Steuerklasse 1.
Da der Unterschied beim Einkommen gering ist, bietet sich eigentlich nur 4/4 an.
Nun meine Frage:
Wie verhält sich das konkret im Jahr 2021, wenn meine Frau in Elternzeit ist und nur den Höchstsatz an Elterngeld (1.800€) ausbezahlt bekommt? Macht in diesem Jahr dann ein vorübergehender Wechsel in 3/5 Sinn? Welche Auswirkungen hätte das auf die gemeinsame Steuererklärung in 2021? Müssten wir mit Nachzahlungen rechnen?
Herzlichen Dank!
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Ihre Frage beantworte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung.
Zunächst einmal möchte ich deutlich machen, dass die Steuerklassen lediglich die monatliche Verteilung der Steuervorauszahlung (Lohnsteuerabzug) während des Jahres regeln. Mit der Einkommensteuererklärung wird vom Finanzamt das zu versteuernde Gesamteinkommen berechnet und darauf die entfallende Steuer berechnet. Davon werden dann die Lohnsteuerbeträge abgezogen, die sich aufgrund der jeweiligen Lohnsteuerklasse ergeben haben. Die eigentliche Gesamtsteuerbelastung bleibt aber unabhängig von der Steuerklasse gleich. Je nach Steuerklassenwahl haben Sie also während des Jahres entweder sehr viel voraus bezahlt (z.B. Steuerklasse 5 + 6), oder aber sehr wenig (Steuerklasse 3).
Wenn Sie jetzt also in die Steuerklasse 3 wechseln, erhöht sich zunächst Ihr monatliches Nettoeinkommen. Dadurch, dass das Elterngeld aber als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt unterliegt, erhöht sich Ihr persönlicher Steuersatz für das Jahr 2021. Sie müssten dann also einen Teil der zu wenig abgeführten Lohnsteuer über die Einkommensteuererklärung wieder an das Finanzamt zurück zahlen. Es ist also mit einer Nachzahlung zu rechnen, die bei einer Lohnersatzleistung von ca. 18.000 EUR auch sicher deutlich über 1.500 EUR liegen wird. Man könnte sich natürlich von dem höheren Nettogehalt einiges beiseite legen um davon dann die spätere Nachzahlung zu entrichten.
Wichtig kann die Lohnsteuerklassenwahl aber auch im Bereich der Lohnfortzahlung sein. Da für einen Lohnfortzahlungsanspruch (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld) die letzte Lohnsteuerklasse maßgebend ist, sollten Sie auch hier einen Augenmerk darauf haben. Steuerlich betrachtet hat die Wahl der Steuerklasse also im Grunde genommen keine Auswirkung auf die letztendlich zu zahlende Einkommensteuer. Sie sparen also nichts dadurch. Die Auswirkungen bei möglichen Lohnersatzleistungen kann aber schon groß sein.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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