Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Steuerklassen

Steuerklassenwahl wegen Abfindung

Eheleute Ehemann Steuerklasse 3
Ehefrau Steuerklasse 5

Einkommen Ehemann LVA Rente 1097,23 Euro
Betriebsrente 1413,28 Euro
gesamt 2510,51 Euro
Einkommen Ehefrau Lohn monatl. Brutto 2200 Euro

Gekündigt zum 31.03.2012 Abfindung 16200 Euro

Ab 01.04.2012 Arbeitslos

StB Manuela Ponikwar

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

danke für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte. Da Sie keine klare Frage definiert haben, fange ich mal bei den Grundlagen an:

1) Grundsätzliches zur Steuerklassenwahl

Die gewählte Steuerklasse verändert niemals die Summe Ihrer Steuerbelastung, sondern verändert lediglich die Höhe der geleisteten Vorauszahlungen ("Lohnsteuer"). Im Rahmen der Einkommensteuererklärung werden diese Vorauszahlungen mit der tatsächlichen Steuerschuld verglichen und es erfolgt eine Rückerstattung bzw. Nachzahlung.

Die Steuerklassenwahl kann also der Optimierung der unterjährigen Liquidität (d.h. Höhe des Nettos) dienen. Im schlimmsten Fall generiert man sich dadurch aber eine Nachzahlung am Jahresende.
Die Steuerklasse III sollte also grundsätzlich derjenige wählen, der mehr verdient. Am sinnvollsten ist die III/V-Wahl bei einer 60/40 Prozent Verteilung des Einkommens.

Auf den ersten Blick hätte ich bei Ihrer Einkommensstruktur in Ihrem Fall grundsätzlich eher zu einer IV/IV tendiert.

Die Steuerklassenwahl ist aber nicht nur unter steuerlichen Gesichtspunkten zu treffen. Ehegatten sollten daran denken, dass Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld von dem zuletzt bezogenen Nettoarbeitslohn abhängen können.
Für Arbeitnehmer in der Steuerklasse V sind diese Lohnersatzleistungen daher geringer als bei gleich hohem Bruttoarbeitslohn, für den die Lohnsteuer nach den Steuerklassen III oder IV einzubehalten ist

Unabhängig von der Steuerklassenwahl können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung zudem Ihre Veranlagungsform wählen. So kann die getrennte Veranlagung besonders im Falle von Arbeitslosigkeit oder Abfindungszahlungen häufig günstiger sein als der Splittingtarif. Hier sollte bei der Erstellung der Erklärung die günstigere Anlageform ermittelt werden (die meisten Erstellungsprogramme für Anwender haben eine entsprechende Funktion).

2)Besteuerung von Abfindungen

Geleistete Abfindungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes werden als Entschädigung nach §24 Nr. 1 EStG nach der Fünftelregelung §34 EStG besteuert, wenn das Kriterium der "Zusammenballung" erfüllt ist und die Zahlung in einem Jahr erfolgt.

D.h. Sie müssen mit bzw. wegen der Abfindung in dem betreffenden Jahr mehr Einkommen haben, als wenn das Arbeitsverhältnis unverändert fortgesetzt worden wäre.

Übersteigt die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften daher stets erfüllt.

Berücksichtigt wird immer Ihr gesamtes Einkommen (incl. z.B. auch Arbeitslosengeld, ihr Einkommen beim neuen AG etc).
Es erfolgt also eine Vergleichsrechnung (in der Regel) zum Vorjahr.

Soweit Sie im Jahr der Abfindung ein insgesamt höheres Einkommen hatten als in der Vergleichsperiode, ist das Kriterium der Zusammenballung erfüllt. Dann erfolgt die Besteuerung tarifermäßigt nach der Fünftelregelung.

Bei der Ehefrau ist die Zusammenballung grenzwertig:
Das Gehalt bis Ende März ist 6.600 brutto + 16.200 Abfindung = 22.800 EUR vs. 26.400 EUR bei ungestörter Fortführung des Arbeitsverhältnisses.

Ihr Arbeitgeber wird also mangels Prognosesicherheit bei der Berechnung die Abfindung vorerst nicht tarifermäßigt besteuern und Ihnen eine höhere Steuerlast bescheren. In diesem Fall sollte die Ehefrau die Steuerklassen IV oder III oder ggf. das Faktorverfahren wählen, damit die Steuer (auch wenn Sie später erstattet wird) erstmal nicht so hoch ausfällt.

Es wird also auf das Arbeitslosengeld oder neues Einkommen ankommen, das die Ehefrau bekommt. Soweit in den letzten Jahren entsprechend des Gehaltes eingezahlt wurde, sollte dieses dazu reichen, den Vorjahreswert von 26.400 EUR zu übersteigen. Dann wird die gesamte Abfindung tarifermäßigt besteuert, die Korrektur des vorläufigen Lohnsteuerabzugs erfolgt dann über die Einkommensteuererklärung 2012.

Die Anwendung der Fünftelregelung bedeutet, dass die steuerpflichtige Abfindung als außerordentliche Einkünfte zum Zwecke der Steuerberechnung mit einem Fünftel als sonstiger Bezug versteuert und die auf dieses Fünftel entfallende Steuer verfünffacht wird.

Die Fünftelregelung korrigiert also den negativen Effekt der Abfindung auf die Progression (sprich den mit dem Einkommen steigenden Steuersatz).


Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,


Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Bewertung dieser Frage

Wie hilfreich war die Antwort des Experten?
Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Experten?
Wie empfehlenswert ist der Experte?

Experte für Steuerklassen

StB Manuela Ponikwar

StB Manuela Ponikwar

Vaterstetten

effizient | kreativ | direkt | fair

Mit Kreativität, Engagement und Begeisterung bin ich auf der Suche nach steuerlichen Herausforderungen. Gemeinsam mit meinen Mandanten arbeite ich, bis auch unterm Strich das Beste herauskommt.
Und das mit Transparenz und ohne Überraschungen beim Honorar.

Leistungen:

- Steuerliche Beratung und Optimierung bei allen Steuerarten: für Unternehmen, Selbständige in Gewerbe oder Freiberuf, Gründer, Vermieter, Angestellte
- Buchführung | Jahresabschlusserstellung
- betriebswirtschaftliche Beratung z.B. bei Rechtsformwahl, Investitionen, Planungen, Umwandlungen
- Gründungsberatung | Insolvenz- und Sanierungsberatung
- Wirtschaftsprüfung und rechtliche Beratung in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern

vollständiges Profil