Angabe von Auslandseinnahmen in EÜR als Kleinunternehmer
Februar 13, 2017 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Udo Glinka
Guten Tag,
ich bin Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG und verkaufe eBooks auch ins Ausland.
Mir ist unklar, ob in das Feld "Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. 1 UStG)" (Zeile 11) in der EÜR 2016 alle Umsätze oder nur die Inlandsumsätze angegeben werden sollen (im zweiten Fall würde ich gerne das Feld/die Felder wissen, wo ich meine Auslandsumsätze angeben soll).
Einerseits gilt die Kleinunternehmerregelung ja nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, andererseits muss ich doch dem Finanzamt alle meine Einnahmen mitteilen.
Vielen Dank für eine Antwort.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ausgehend von Ihrem geschilderten Sachverhalt beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.
Umsätze die nicht in Deutschland steuerbar sind, bleiben bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze außen vor.
Deshalb müssen Sie, um eine falsche steuerliche Beurteilung zu vermeiden, diese noch mal separat in die EÜR eintragen.
Sie tragen zwar in die Zeile 11 die Gesamtsumme Ihrer Umsätze ein, in der Zeile 12 führen Sie aber zusätzlich noch mal alle Umsätze auf, die bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze nicht berücksichtigt werden, dazu gehören auch die nicht im Inland steuerbare Umsätze.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Udo Glinka (StB)
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?