Nebenbeschäftigung
August 30, 2015 | 35,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Guten Tag,
ich bin eine Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst mit 2422,00 Bruttogehalt monatlich in der Lohnsteuerklasse 3.
Jetzt möchte ich noch eine Nebenbeschäftigung als Chorleiterin in einem Verein und als private Klavierlehrerin ausüben.
Weil es eine künstlerische Tätigkeit ist, habe ich mich bei der Künstlersozialkasse angemeldet
Meine Frage ist : Wie viel darf ich dazu verdienen , ab wann muss ich dieses Einkommen versteuern und werde ich dabei in der Lohnsteuerklasse 3 bleiben?
Ich bedanke mich im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Sabelfeld,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Fragen beantworten.
Nach dem Sachverhalt kann Ihre künstlerische Tätigkeit als Chorleiterin steuerlich als selbständige Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG qualifiziert werden. Auch die Tätigkeit als private Klavierlehrerin kann hierunter fallen.
Bei der vorgesehenen Tätigkeit als Chorleiterin können jedoch auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, wenn mit dem Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
Wird mit dem Arbeitgeber ein “Mini-Job” vereinbart, sind die Einnahmen aus dieser Tätigkeit bei Ihnen nicht zu versteuern, weil in diesem Fall dem Arbeitgeber die Versteuerung obliegt.
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit bis zur Höhe von 2.400 € im Jahr steuerfrei.
Ihre Einkünfte - aus selbständiger und/oder nichtselbständiger Arbeit - sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben und unterliegen zusammen mit den Einnahmen aus dem öffentlichen Dienst Ihrem persönlichen Steuersatz.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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