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Frag einen Steuerberater zum Thema Mehrwertsteuer

Von eigener GmbH Reparaturen durchführen um die MWST für Baumaterialien zurück zu bekommen

Ich habe eine GmbH, in der ich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer bin. Ich bin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Es gibt keine Mitarbeiter in der GmbH. Ich habe ein Haus, in dem ich einige Reparaturen durchführen will. Ich habe folgendes vor: die GmbH kauft Baumaterialien im Jahr 23 und bekommt die 19% MwSt. in der UStE zurück (Rechnungen werden vorhanden und das ist hier nicht fraglich). Im Jahr 24 wird die GmbH die Kleinunternehmensregelung anwenden (die Voraussetzungen liegen vor und das ist hier nicht fraglich), Reparaturen ausführen, mir berechnen (incl. Baumaterial, das im 23 gekauft wurde) und ich zahle. Die Reparaturen werde also ich selbst als GmbH „Mitarbeiter“ ausführen. Es versteht sich von selbst, dass ich kein Arbeitnehmer in der GmbH bin, sondern selbstständiger. Zusammenfassend geht es mir darum, die MWST. für Baumaterialien – durch GmbH - zurück zu bekommen. Fragen:
1. Ist diese Konstellation aus steuerlicher Sicht erlaubt?
2. MUSS ich im Jahr 2024 in der Zeit der Bauarbeiten ein Gehalt von der GmbH bekommen?
3. Kann die GmbH mir Nettopreis für Baumaterial in Rechnung stellen, oder MUSS sie Brutto berechnen? Bitte dann um eine entsprechende Quelle (Gesetz usw).
4. Diese 3. Frage muss nicht beantwortet werden, nur, wenn Sie Erfahrung haben: Im Jahr 23 hat die GmbH nur wenige Umsätze gemacht. Die gezahlte MwSt. für die Baumaterialien in 23 wird daher einen Überschuss i.H.v. 1000 € in der UStE ergeben. Kann diese Zahl (1000 €) für das Finanzamt Anlass sein, die Vorlage der Rechnungen anzufordern?
Ich habe eine GmbH, in der ich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer bin. Ich bin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Es gibt keine Mitarbeiter in der GmbH. Ich habe ein Haus, in dem ich einige Reparaturen durchführen will. Ich habe folgendes vor: die GmbH kauft Baumaterialien im Jahr 23 und bekommt die 19% MwSt. in der UStE zurück (Rechnungen werden vorhanden und das ist hier nicht fraglich). Im Jahr 24 wird die GmbH die Kleinunternehmensregelung anwenden (die Voraussetzungen liegen vor und das ist hier nicht fraglich), Reparaturen ausführen, mir berechnen (incl. Baumaterial, das im 23 gekauft wurde) und ich zahle. Die Reparaturen werde also ich selbst als GmbH „Mitarbeiter“ ausführen. Es versteht sich von selbst, dass ich kein Arbeitnehmer in der GmbH bin, sondern selbstständiger. Zusammenfassend geht es mir darum, die MWST. für Baumaterialien – durch GmbH - zurück zu bekommen. Fragen:
1. Ist diese Konstellation aus steuerlicher Sicht erlaubt?
2. MUSS ich im Jahr 2024 in der Zeit der Bauarbeiten ein Gehalt von der GmbH bekommen?
3. Kann die GmbH mir Nettopreis für Baumaterial in Rechnung stellen, oder MUSS sie Brutto berechnen? Bitte dann um eine entsprechende Quelle (Gesetz usw).
4. Diese 3. Frage muss nicht beantwortet werden, nur, wenn Sie Erfahrung haben: Im Jahr 23 hat die GmbH nur wenige Umsätze gemacht. Die gezahlte MwSt. für die Baumaterialien in 23 wird daher einen Überschuss i.H.v. 1000 € in der UStE ergeben. Kann diese Zahl (1000 €) für das Finanzamt Anlass sein, die Vorlage der Rechnungen anzufordern?

Hannu Wegner

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich möchte Ihre Fragestellungen beantworten.

1. Zulässigkeit der Konstellation aus steuerlicher Sicht

Sie haben vor, dass Ihre GmbH Baumaterialien kauft und diese für Reparaturen an Ihrem privaten Haus verwendet. Hier ist es entscheidend, dass die Verwendung der Baumaterialien tatsächlich unternehmerischen Zwecken dient, um den Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG zu rechtfertigen. Der Einsatz von Unternehmensressourcen für private Zwecke könnte als unzulässige Verwendung angesehen werden und zu steuerlichen Problemen führen. Die Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes, wie in § 8 Abs. 3 KStG gefordert, ist dabei wesentlich, um verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden.

2. Gehalt von der GmbH im Jahr 2024

Als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter sind Sie nicht verpflichtet, sich ein Gehalt auszuzahlen. Wichtig ist jedoch, dass die Vergütung, falls gezahlt, angemessen ist. Die Angemessenheit kann anhand von Branchenkennzahlen und üblichen Vergütungen für vergleichbare Positionen beurteilt werden. Unangemessene Vergütungen können ebenfalls zu Problemen im Hinblick auf verdeckte Gewinnausschüttungen führen.

3. Berechnung von Netto- oder Bruttopreisen für Baumaterial

Da Ihre GmbH im Jahr 23 umsatzsteuerpflichtig ist, kann sie die Umsatzsteuer für die Baumaterialien geltend machen und in den Rechnungen ausweisen. Wenn jedoch im Jahr 24 die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt und die GmbH nicht mehr umsatzsteuerpflichtig ist, kann sie keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Daher wäre es nicht möglich, Ihnen als Privatperson Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu stellen (gemäß § 14 UStG).

4. Anforderung von Rechnungen durch das Finanzamt

Das Finanzamt hat das Recht, Rechnungen und andere Belege anzufordern, um die Richtigkeit von Steuererklärungen zu überprüfen. Eine besondere Aufmerksamkeit des Finanzamtes kann ausgelöst werden, wenn die Erstattung der Umsatzsteuer im Verhältnis zum Gesamtumsatz der GmbH unverhältnismäßig hoch erscheint. Dies könnte ein Indiz für das Finanzamt sein, genauer hinzusehen und eventuell eine detaillierte Überprüfung der Sachverhalte vorzunehmen.

Zusammenfassend ist es von großer Bedeutung, dass alle Transaktionen und Geschäftspraktiken klar dokumentiert werden und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Besonders die Verwendung von Unternehmensressourcen für private Zwecke sollte genau geprüft und dokumentiert werden, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen eine erste allgemeine Einschätzung darstellen. Eine umfassende steleriche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden.

Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen
Hannu Wegner, Steuerberater




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Hannu Wegner