Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Mehrwertsteuer

Erneuerbare Energieen

Mehrwertsteuerrückerstattung bei erneuerbaren Energien.
Wir haben 2022 eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Diese ging jedoch erst 2023 ans Netz (Oktober). Da ich diese Anlage, also die Paneele und so schon in 2022 bezahlt habe wollte ich jetzt die Mehrwertsteuer dafür zurück da die Anlage ja 2023 erst an das Netz ging.. Nach vielen fadenscheinigen Ausreden bekam ich nun diese mail vom Installationsbetrieb Hallo ihr Zwei,

nach dem ich unserem Steuerheini jetzt wochenlang hinterhergelaufen bin und keine Antwort bekommen habe,
habe ich heute beim Infodienst des Finanzamts nachgehakt und folgendes erfahren:

Unsere Rechnung mit 19 % Mehrwehrtsteuer gilt, weil sie in 2022 ausgestellt wurde, da gab es noch keinen 0 % Steuersatz.
Der Null-Prozent-Steuersatz gilt erst ab dem 01.01.2023, wenn die Zahlung für die gesamte Anlage - nachdem sie ans Netzt genommen wurde - danach geleistet wird.

Ihr könnt euch diese 19 % Mehrwertsteuer wiederholen, in dem Ihr auf die "Kleinunternehmer-Regelung“ verzichtet, dann müsst ihr das aber 5 Jahre lang durchziehen und Steuererklärungen abgeben.

Ich würde es nicht machen.

Grundsätzlich sollten aber alle Leistungen von hps und von hs Elektrotechnik jetzt mit 0 % Umsatzsteuer abgerechnet worden sein!

Insofern ist das ja wohl der „größte Batzen“ und hat sich schon für euch gelohnt.
Ich habe euch die Broschüre dazu in den Anhang gesteckt, da steht es auch noch mal drin...

Wünsche eine schöne Weihnachtszeit gehabt zu haben und einen guten Rutsch in ein gesundes und friedvolles Jahr 2024 !
--Jetzt die Frage..Stimmt das? Schließ Danke Fr. Schäferlich ist die Anlage ja erst 2023 angeschlossen worden.
Auch bei Picea hatte ich in 2022 schon Rechnungen bezahlt, da wurde die Mehrwertsteuer ohne Probleme zurückgezahlt.

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Grundsätzlich können Sie auch weiterhin bei Photovoltaikanlagen auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, wodurch Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Ich gehe davon aus, dass alle Vorleistungen/ Rechnungen von inländischen Unternehmern stammen und dass dazu ordnungsgemäße Rechnungen (vgl. §§ 14, 14a UStG) vorliegen. Als Vorsteuer abziehbar sind dann die Beträge, die in den Rechnungen ausgewiesen sind. Wenn bzw. soweit die Zahlung vor dem Leistungsdatum geleistet worden ist, ist diese abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

Ob vom Lieferer/ Dienstleister ggf. der Nullsteuersatz anzuwenden ist, hängt vom Leistungsdatum ab. Wenn das Leistungsdatum in 2023 liegt (z.B. wegen dem Abnahmedatum), dann wäre die Gesamtleistung (unter den sonstigen Voraussetzungen für den Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UStG) mit 0 % abzurechnen, falls bereits Anzahlung darauf geleistet worden sind, die in Anzahlungsrechnungen mit 19 % abzurechnen waren, wäre dies zu korrigieren.

Richtig ist, dass Sie bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für 5 Kalenderjahre daran gebunden sind.

Somit können Sie für 2022 eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben und die Vorsteuerbeträge darin geltend machen.

Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Mehrwertsteuer

Steuerberater Bernd Thomas

Steuerberater Bernd Thomas

Hannover

Freundlich, schnell und zuverlässig. Steuerliche Antworten für Arbeitnehmer, Rentner, Vermieter und Selbständige. Ich nehme mir Zeit, Ihre Lebenssituation und Ihr Anliegen genau anzuschauen, damit Sie die optimale steuerliche Lösung finden.

Expertenwissen:
  • Steuererklärung
  • Einkommensteuererklärung
  • Mehrwertsteuer
  • Kapitalvermögen
  • Vorsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschaftssteuer
  • Abfindung
  • Jahresabschluss
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Vermietung / Verpachtung
  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftssteuer
  • Bilanz
  • Lohnabrechnung
  • Grenzgänger
  • Doppelbesteuerung
  • Immobilienbesteuerung
  • Schenkungssteuer
  • Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit
  • Existenzgründung
  • Steuerberaterkosten
  • Sonstige Frage an Steuerberater
  • Steuerklassen
  • ELStAM
vollständiges Profil