Steuererklärung mit Verlust des Kleinunternehmerstatus nachträglich abänderbar ?
Februar 19, 2024 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag,
Bisher war ich Kleinunternehmerin. Mit Abgabe der Steuererklärung vom September 2023 (für 2022) und entsprechendem Bescheid vom November erging nun die Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuer ab 2023.
Allerdings hat der Steuerberater Umsätze für einen Kunden in Frankreich (mit U.St.-nr.!) als umsatzsteuerpflichtig ausgewiesen. Bei Nutzung des Reverse Charge Verfahrens wäre ich weiterhin Kleinunternehmerin ! Alles andere ist eine Katastrophe, da ich kaum vorsteuerberechtigte Ausgaben habe. Nun meine Fragen:
1) Ist es möglich, diese Erklärung zu korrigieren ? Bescheid war nach § 15 Abs. 1 Satz 20 AO teilweise vorläufig (wohl nur den Sol.zuschlag betreffend).
2) Falls ja, kann ich diese Korrektur selbst beantragen ? Evtl. per Feststellungserklärung ?
3) Ist der Steuerberater zur Herausgabe aller Unterlagen, Steuererklärungen etc. verpflichtet ?
4) Gibt es eine Möglichkeit, die Fünf-Jahres-Verpflichtung per Antrag ans Finanzamt zu verkürzen ?
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen
L.S.
Guten Tag,
grundsätzlich haben Sie ja anscheinend keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, sondern nur die Anlage EÜR (bzw. Ihr Steuerberater). Der Einkommensteuerbescheid ist insoweit vorläufig, die Umsatzsteuer steht immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und kann auch nach Ablauf der Monatsfrist noch korrigiert werden.
Daher würde ich wie folgt vorgehen:
Sie geben eine Umsatzsteuererklärung ab und melden die tatsächlichen Umsätze als Kleinunternehmerin sowie die nicht steuerbaren Umsätze. Diese gehören nämlich nicht zur Kleinunternehmergrenze im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG.
Die Erklärung können Sie auch grundsätzlich selbst abgeben, zumindest können Sie das schriftlich ggü. dem Finanzamt darlegen (ggfs. mit Kopie der entsprechenden Rechnung an den Kunden in Frankreich.=
Der Steuerberater muss Ihnen, soweit Sie seine Rechnung bezahlt haben, die Unterlagen herausgeben.
Die Fünf-Jahres-Frist betrifft ja den Fall, in dem man freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelug verzichtet. In dem Fall ist man 5 Jahre an die Regelbesteuerung gebunden. Haben Sie aber nicht verzichtet, so werden Sie automatisch wieder Kleinunternehmer, wenn Ihr Umsatz wieder unter die 22.000 EUR-Grenze fällt.
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne eine kostenfreie Rückfrage ein.
Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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