Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Mehrwertsteuer

Ist die Rückführung meines Arbeitszimmers ins Betriebsvermögen umsatzsteuerpflichtig?

Hallo liebe Experten,
durch selbständige Tätigkeit ist mein Arbeitszimmer im eigenen Haus zum notwendigen Betriebsvermögen geworden. Jetzt endet die selbständige Tätigkeit und das Arbeitszimmer wird ins Privatvermögen zurückgeführt.
Einkommensteuerlich ergibt sich sogar ein Verlust: Restbuchwert: 64 000 Euro, Marktwert: 57 000 Euro.
Aber wie sieht es umsatzsteuerrechtlich aus?
Ich habe auf die AHK keine Vorsteuer abgezogen, weil die selbständige Tätigkeit erst nachträglich begann. Ebenso wurden die AfA von den Bruttowerten berechnet und es wurde kein Vorsteuerabzug durchgeführt. Muss ich jetzt trotzdem auf die 57 000 Euro "Einnahme" Umsatzsteuer zahlen? Falls nicht, nach welchem § USt ist es befreit (muss ich im Steuerprogramm angeben)? Oder kann ich auch auf den Restbuchwert Vorsteuer abziehen? Das ist im Programm nicht vorgesehen, da ich "keine Vorsteuer bei AHK" angeklickt hatte.
Falls ich viel zahlen muss, würde es etwas ändern, wenn ich den Betrieb noch ein Jahr als Kleinunternehmer weiterführen würde?

StB Steffen Becker

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Gemäß § 4 Nr. 9.a) Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, umsatzsteuerfrei.

Hierzu gehört auch die Entnahme von Grundstücken (bzw. Grundstücksteilen), unabhängig davon, ob damit ein Rechtsträgerwechsel verbunden ist; siehe Abschnitt 4.9.1 Absatz 2 Nr. 6 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE).

Die Entnahme ist somit umsatzsteuerfrei.


Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
Steuerberater

stb-becker@arcor.de

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Mehrwertsteuer

StB Steffen Becker

StB Steffen Becker

Dillenburg

Kanzleiinformation:

Steffen Becker,
Steuerberater,
Hainstraße 39,
35684 Dillenburg-Frohnhausen,

Tel.: 02771/814268,
Fax: 02771/814271,
E-Mail: stb-becker@arcor.de.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE254007158.

Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland
im Bundesland Hessen verliehen.

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Steuerberaterkammer Hessen, Bleichstraße 1, 60313 Frankfurt am Main, www.stbk-hessen.de.

Berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater sind:
Steuerberatungsgesetz (StBerG),
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB),
Berufsordnung der Steuerberater (BOStB),
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Steuerberaterkammer Hessen eingesehen werden.

Berufshaftpflichtversicherung:
HDI Versicherung AG
HDI Platz 1
30659 Hannover
Der räumliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland sowie auf das Ausland nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

vollständiges Profil