Differenzbesteuerung nach Reparatur?
März 11, 2013 | 25,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Hallo,
seit einiger Zeit betreibe ich ein Nebengewerbe und habe mich auf die Reparatur von Mobiltelefonen spezialisiert. Ich bin Vorsteuerabzugsberechtigt und weise daher auf jeder Kundenrechnung die MwSt. für die Reparatur aus. Nun ist es so, dass es auch öfters vorkommt, dass ich ein defektes Gerät dem Kunden abkaufe. Da es sich dabei um Privatpersonen handelt, erhalte ich keine Rechnung mit MwSt. sondern nur eine Quittung über den Betrag. Diese defekten Geräte die ich ankaufe, möchte ich reparieren und dann wieder verkaufen. Die Differenzbesteuerung würde sich für diesen Fall perfekt eignen, da ich wie gesagt, keine Vorsteuer für den Einkauf des Geräts erhalten habe. Doch wie ist es, wenn ich für die Reparatur des Geräts ein Ersatzteil verbauen muss, bei dem ich die Vorsteuer erhalten habe? Ist es dann trotzdem möglich die Differenzbesteuerung anzuwenden? Und wie wirkt sich der Wert des Ersatzteils auf den zu versteuernden Betrag aus?
Vielen Dank im Voraus für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Da Sie die Mobilfunkttelefone im Inland von Privatpersonen ankaufen und dann weiterveräußern, können Sie als Wiederverkäufer auf diesen Handel die Differenzbesteuerung nach § 25 a Umsatzsteuergesetz (UStG) anwenden.
Als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer gilt dabei der Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. Aus dem Differenzbetrag ist dann die Umsatzsteuer herauszurechnen. Reparaturkosten, die nach dem Erwerb der Mobilfunkttelefone anfallen und damit nicht im Einkaufspreis enthalten sind, mindern die Bemessungsgrundlage nicht. (Abschnitt 25a.1
Abs. 8 Umsatzsteueranwendungserlass (UstAE).
Beispiel:
Einkaufspreis: 50,00 EUR
Reparaturkosten (Ersatzteile): 20,00 EUR
Verkaufspreis: 100,00 EUR
Bemessungsgrundlage Differenzbesteuerung: 100,00 EUR ./. 50,00 EUR = 50,00 EUR
Umsatzsteuer: 50,00 EUR - 50,00 EUR/1,19 = 7,98 EUR.
Die Umsatzsteuer, die in den Reparaturkosten enthalten sind, können Sie als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 Nr. UStG).
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück
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