Unentgeltliche Geschäftsführung
September 1, 2009 | 100,00 EUR | beantwortet von Ginster Frank
GmbH: Es sind vier Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. Zwei davon sind Geschäftsführer. Einer arbeitet unentgeltlich, der zweite Geschäftsführer erhält für die eigentliche Geschäftsführung auch kein Entgelt, fährt jedoch die Ware mit dem LKW aus und schreibt hierfür Rechnungen an die GmbH. Er ist zu dem noch selbständig tätig. Was muß hier beachtet werden? Kann man dies so machen oder sollte für die eigentliche Geschäftsführung ein Gehalt bezahlt werden?
Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,
aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Mindesteinsatzes beantworten wir Ihre Frage gerne im Rahmen einer Erstberatung.
Die Beantwortung erfolgt dabei nach dem geschilderten Sachverhalt. Sofern Angaben vom tat-sächlichen Sachverhalt abweichen, kann dies zu einem anderen Ergebnis führen.
1. unentgeltliche Geschäftsführung
Grundsätzlich muss eine GmbH Ihren Geschäftsführern kein Gehalt zahlen. Probleme treten dann jedoch meistens in der Folgezeit auf, wenn irgendwann doch ein Gehalt gezahlt wird.
Dann stellt sich die Frage: "warum wurde damals kein Gehalt gezahlt, heute aber schon?"
Daher sollte bereits heute ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden, aus dem besondere Gründe hervorgehen, warum die Geschäftsführung für ihre Tätigkeit heute keine Vergütung erhält. Ein Grund dafür könnte z.B. die angespannte Liquiditätssituation in der Gründungsphase sein.
Zusätzlich könnte dann auch beschlossen werden, dass die Gehälter, sobald sich diese Situation entspannt hat, gezahlt werden, bzw. von derzeit 0,00 € auf einen Betrag x angehoben werden. Ein genauer Zeitpunkt muss hier nicht genannt werden.
2. Leistungserbringung (LKW-Transport)
Auch der Leistungsaustauch mit der GmbH ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aber auch hier sollte folgendes beachtet werden:
die Geschäfte zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH müssen so vollzogen werden, als ob sie zwischen ihm und einem fremden Dritten stattfinden würden. Das heißt, wurden vorher Angebote geschrieben?
Gibt es eventuell eine Art Rahmenvertrag?
Wird ordentlich per Rechnung abgerechnet?
Wenn solche, nach Außen vergleichbaren Umstände, vorliegen, die auch von Dritten nachvollzogen werden können (Betriebsprüfer), kann hieraus keine verdeckte Gewinnausschüttung abgeleitet werden.
Wir gehen dabei davon aus, dass der Geschäftsführer diese Leistungen auch Dritten anbietet.
Wichtig ist dabei vor allem, dass das sog. Rückwirkungsverbot eingehalten wird. Das bedeutet, dass im Voraus eindeutige Regelungen getroffen werden müssen, bevor die Gesellschaft an einen Gesellschafter-Geschäftsführer leistet. Ansonsten besteht die Gefahr, dass es dabei zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch unter 02232 / 93 45 0 zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Ginster
Steuerberater
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