Übertragung von privaten Unternehmensanteilen an eigene Beteiligungsgesellschaft
Februar 6, 2017 | 50,00 EUR | beantwortet von Wirtschaftsprüfer André Hintz
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin bei zwei Unternehmen beteiligt.
Die Anteile (20%) an einem 2014 von mir mitbegründeten Start-up halte ich via einer mir zu 100% gehörenden Beteiligungsgesellschaft.
Die Anteile (55%) an einem zweiten, bereits länger existierenden Unternehmen, besitze ich privat.
Gerne würde ich meine privat gehaltenen Anteile des zweiten Unternehmens an meine private Beteiligungsgesellschaft verkaufen. Hintergrund ist, dass das zweite Unternehmen profitabel ist und wir mit Ausschüttungen starten werden. Diese möchte ich aber nicht privat, sondern für weitere Investments durch meine Beteiligungsgesellschaft nutzen.
Da sich dies alles noch in relativ überschaubarem finanziellen Rahmen abspielt, habe ich bisher keinen spezialisierten Steuerberater.
Meine Frage:
wäre dies "prinzipiell" steuerneutral darstellbar? (den privaten Verkaufserlös investiere ich ja unmittelbar in die Beteiligungsgesellschaft; damit diese den Kauf finanzieren kann. Es verbleibt also kein privater Gewinn)
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.
Zunächst möchte ich vorab darauf hinweisen, dass Sie im Sachverhalt keine Angaben zu den Rechtsformen der Gesellschaften geschrieben haben.
Ein Verkauf von Unternehmensanteilen die im Privatvermögen liegen mit einer Beteiligungsquote in Höhe von 55 % führt zu einer Besteuerung des Veräußerungsgewinns (Kaufpreis abzgl. Anschaffungskosten) nach § 16 oder 17 EStG.
Die Reinvestition des Veräußerungsgewinn in die Beteiligungsgesellschaft führt nicht zu einer steuerneutralen Behandlung.
Grundsätzlich wäre hier eine Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft steuerneutral nach dem Umwandlungsgesetz bzw. Umwandlungssteuergesetz möglich. Zum Beispiel wäre eine Einbringung der alten Beteiligung (55 %) in die Beteiligungsgesellschaft möglich.
Hierzu bedarf es einer ausführlichen Beratung, bei der mehr Detailkenntnisse notwendig sind, um alle Steuerfallen zu erklären und zu berücksichtigen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Hintz
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
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