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Frag einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung

Kaufnebenkosten absetzen bei Nießbrauch möglich?

Wir haben letztes Jahr ein Haus gekauft mit Nießbrauchrecht für die vorherigen Eigentümer. Wir (meine Ehefrau und ich) sind nun Eigentümer und die vorherigen Eigentümer haben im Grundbuch das Nießbrauchrecht vermerkt und bewohnen die Immobilie weiterhin. Meine Frage lautet, ob wir die Anschaffungsnebenkosten (Makler, Grunderwerbssteuer, Notar, Anwalt) von der Steuer absetzen können oder gar nicht? Normalerweise wird ja unterschieden ob man die Immobilie zur Eigennutzung oder zur Vermietung (Erzielung von Einkünften) kauft. Bei uns ist ja ein wenig beides der Fall: Wir bewohnen und nutzen die Immobilie nicht selber aber erzielen auch keine Einkünfte (außer eventuell eine theoretische Steigerung des Marktwertes durch Inflation o.ä.).
Können wir Nebenkosten absetzen oder ist dies ohne Mieteinkünfte gar nicht möglich?

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag,

gerne gebe ich Ihnen zu Ihrer Frage folgende Rückmeldung.

Da Sie die Immobilie (derzeit) nicht zur Einkünfterzielung nutzen, können Sie die entstandenen Kosten auch (noch) nicht geltend machen. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten können Sie erst ab dem Zeitpunkt im Rahmen der Abschreibungen geltend machen, in dem Sie eine Einkünfteerzielung haben. Dann können Sie die Abschreibungen bezogen auf den Gebäudeanteil im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung geltend machen. Nutzen Sie die Immobilie aber künftig selbst, ist kein Ansatz dieser Kosten möglich.

Wenn Sie die Immobilie vor Ablauf der Spekulationsfrist (10 Jahre nach Anschaffung) veräußern würden, könnten Sie die Kosten natürlich vom Veräußerungserlös abziehen und den Gewinn mindern.

Ich hoffe, das beantwortet Ihre Frage, sonst melden Sie sich bitte noch einmal. Beachten Sie bitte, dass dieses Forum eine umfassende Beratung nicht ermöglicht und auch aufgrund des Honorareinsatzes in der Detailtiefe begrenzt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

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