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Frag einen Steuerberater zum Thema Gewinn- und Verlustrechnung

Umgang mit AV nach Geschäftsaufgabe

Umgang mit AV nach Geschäftsaufgabe

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur finalen Erstellung meiner Steuererklärung 2013 benötige ich Hilfe zu einer konkreten Fragestellung der EÜR - wie gehe ich bei Geschäftsaufgabe mit dem noch vorhandenen AV um?

2010 habe ich ein Notebook für ca. 480 EUR angeschafft. Dieses habe ich mittels Sammelabschreibung von jeweils 96 EUR pro Jahr als Betriebsausgabe angesetzt.
Mein umsatzsteuerpflichtiges Gewerbe habe ich zum 31.12.2013 aufgegeben, da ich hierüber kaum noch Einnahmen erzielte. Demnach würde ich für 2013 ebenfalls 96 EUR als Sammelabschreibung angeben.

Was passiert aber nun mit dem Restbuchwert von 96 EUR (den ich bei Geschäftsfortführung für 2014 angegeben hätte)? Muss ich das Notebook zum Teilwert (erwarteter Verkaufspreis zum heutigen Tag) als Einnahme angeben - unter dem Punkt Entnahme in Privatvermögen? Und wird der Restbuchwert dann noch gegengerechnet?

Ich freue mich auf Ihre zeitnahe Antwort.

Beste Grüße

StB Steffen Becker

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Das Notebook wird, wie Sie richtig schildern, mit dem Teilwert entnommen, praktisch mit dem Wert, den es zum Entnahmezeitpunkt hat zzgl. USt. Der Nettobetrag wird in Zeile 16 der Anlage EÜR 2013 eingesetzt, die darauf entfallende USt in Zeile 14.

Der Restbuchwert wird dagegen als Betriebsausgabe erfasst (in Zeile 35 der Anlage EÜR 2013).


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
Steuerberater

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Experte für Gewinn- und Verlustrechnung

StB Steffen Becker

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35684 Dillenburg-Frohnhausen,

Tel.: 02771/814268,
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E-Mail: stb-becker@arcor.de.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE254007158.

Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland
im Bundesland Hessen verliehen.

Zuständige Aufsichtsbehörde:
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Berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater sind:
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Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB),
Berufsordnung der Steuerberater (BOStB),
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