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Frag einen Steuerberater zum Thema Gewinn- und Verlustrechnung

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software - digitale Röntgenentwicklung

BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung vom 26.02.2021 / Ergänzung vom 22.02.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf das oben genannte Schreiben des BFM vom 26.02.2021 würde mich interessieren, ob sich die Regelung auch auf die Anschaffung bzw. die Umrüstung auf eine digitale Röntgenentwicklung auswirkt.

Ich habe Ende 2021 meine manuelle, chemikalische Röntgenentwicklung auf eine digitale Entwicklung in meiner Praxis umgerüstet (digitaler Röntgendetektor, Desktop-PC, Touch-Monitor, spezielle Software sowie einige Peripherie Geräte). Das schon vorhandene Röntgengerät ist bereits vollständig abgeschrieben.

Würde das oben beschriebene System ebenfalls unter diese Regelung fallen?
Mir stellt sich die Frage, ob ein digitaler Röntgendetektor als Eingabe- bzw. Peripherie-Gerät definiert werden kann, vergleichbar mit einen Scanner oder eine Kamera, der Detektor empfängt ja die Röntgenstrahlen und wandelt diese digital um.
Im BMF Schreiben ist unter Rz 3 Nummer 10 a) im Bezug auf Eingabegeräte "und ähnliches" angegeben.

Falls dem so wäre, würde das dann Komplettsystem dann ebenfalls unter diese Regelung fallen?
Falls dem nicht so ist, können sie mir eventuell eine Auskunft über die reguläre Nutzungsdauer eines solchen Systems geben, da ich in den AfA Tabellen für den Bereich Gesundheitswesen leider nicht fündig geworden bin.

Vielen Dank für Ihre Antwort

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (BMF v. 22.2.2022, IV C 3-S 2190/21/10002:025, juris, II. Ein computergestütztes Röntgensystem ist hierdurch nicht erfasst. Die BEstandteile des Systems könnten nur dann einzeln beurteilt werden, wenn diese auch einzeln nutzbar sind. Dies ist bei einem System meistens nicht gegeben. Als Peripheriegeräte werden hier einfache Eingabe-Ausgabegeräte erfasst, z.B. tastatur, Maus, Scanner usw. (ebenda, II Nr. 10). Ein Röntgendetektor wird hier offensichtlich nicht erfasst.

Röntgengeräte sind in der amtlichen AfA-Tabelle mit einer Nutzungsdauer von 8 Jahren angegeben (BMF v. 31.10.1994, IV A 8-S 1551-93/94, juris). Der Röntgenentwickler ist hier nicht separat erfasst.

Grundsätzlich sind Wirtschaftsgüter über die betriebsübliche Nutzungsdauer abzuschreiben, wenn diese nicht aus Erfahrungswerten des Betriebs zu ermitteln ist, ist zu schätzen. Die amtlichen AfA-Tabellen dienen dabei der Finanzverwaltung als Maßgabe, wenn Sie davon deutlich abweichen, wäre dies zu begründen.

Bei einem EDV-gestützten System kann m.E. aufgrund des schnellen technischen Fortschritts eine etwas kürzere Abschreibungsdauer angemessen sein, z.B. 5 Jahre.

Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franlinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

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