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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Sonderausgaben / Vorwegabzug

Meine Frau und ich waren bis zu 31.07.2007 Lehrer (Lebenszeitbeamte) und sind dann in Pension gegangen. Im Steuerbescheid zur Einkommenssteuer für 2007 erfolgte -wie üblich- die Kürzung des Vorwegabzugs um 6136 Euro. Meine Frage: Hätte diese Kürzung nicht zeitanteilig erfolgen müssen, denn wir sind doch ab 1. August 2007 als Pensionäre/Versorgungsempfänger in der Gruppe derer gewesen, bei denen der Vorwegabzug nicht gekürzt wird.
Die lapidare Antwort des Finanzbeamten war, die Berechnung sei schon deshalb richtig, weil im Computerprogramm für eine anteilige Berechnung gar keine Spalte vorgesehen sei.
Ich wäre für eine in dieser Hinsicht ein wenig genauere Antwort dankbar.

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Nach der bis 2004 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Nr.2 und 3 Einkommensteuergesetz wird bestimmt, dass der Vorwegabzug um 16 v.H. des Arbeitslohns zu kürzen ist, wenn der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i.S.v. § 3 Nr. 62 EStG erbringt oder der Arbeitnehmer Anspruch auf Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung hat.

Seit dem Jahr 2005 wird diese Regelung nur angewandt, wenn die aktuell gültige Berechnung des sonderausgabenabzuges ein ungünstigeres Ergebnis darstellt.

In dieser Bestimmung ist keine Zeitanteiligkeit für den Vorwegabzug geregelt, sodass die Kürzung dann vorzunehmen ist, wenn während des Jahres ohne eigene Beitragsleistung Zukunftssicherungsleistungen bezogen wurden.

Sie sollten in Ihre Betrachtung auch einbeziehen, dass durch den Ausfall des Arbeitslohns in der zweiten Jahreshälfte die Kürzung des Vorwegabzuges weniger stark ausfällt. Schließlich ist der Arbeitslohn die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzuges. Die Kürzung ist folglich niedriger, da in der zweiten Jahreshäfte kein Arbeitslohn bezogen wird, der den Vorwegabzug um 16% mindern würde.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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