Außergewöhnl. Belastung: Pflege
Juli 15, 2009 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Meine Frau fährt wöchentl. mindestens einmal zu ihrem
pflegebedürftigen Vater (98 Jahre, Pflegestufe 2) zu ihm nach Hause und betreut ihn und ihre Mutter (83 Jahre, 50% schwerbehindert). Neben der Pflege betreut und unterstützt meine Frau an diesen Tagen meine Schwiegerletern (Kochen, Einkaufen, Banken, Krankenkasse, Pflegedienst, Apotheke etc.).
Die Fahrtstrecke hin und und zurück beträgt 120 km plus allgemeine Fahrten am Ort von rd. 20 km.
Was können wir steuerlich geltend machen?
W.A.Stieler
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Kosten, die Ihnen durch die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen entstehen, stellen aussergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG dar. Ihr Schwiegervater ist durch die Einstufung in die Pflegestufe 2 pflegebedürftig. Zu diesen Kosten zählen auch die Fahrtkosten, die Sie mit 0,30€ je gefahrenen Kilometer als aussergewöhnliche Belastung absetzen können. Nach dem BFH-Urteil vom 6.4.1990 (BStBl. 1990 II S. 958) können Besuchsfahrten, die über das übliche Maß, z. B. wegen der Schwere der Erkrankung hinausgehen, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Auch die Fahrtkosten für Besuche der Eltern bzw.Schwiegereltern wären als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, da sie in ihrem eigenen Haushalt leben und mit Rücksicht auf das Alter und von Pflegebedürftigkeit von Ihnen bzw. Ihrer Frau versorgt werden müssen ( BFH Urteil vom 02.12.2004 BFH/NV 2005 S. 1248 ). Daher sollten Sie auch die von Ihnen genannten Fahrten vor Ort und am Ort steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen,
Die Fahrtkosten dürften aussergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG darstellen. Allerdings sind die gesamten Aufwendungen nach § 33 EStG um die zumutbare Belastung zu kürzen. Diese Kürzung orientiert sich in einem Prozentsatz vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte (GdE) bei Anwendung der Splitting-Tabelle wie folgt:
GdE bis 15.340€ 4%
GdE 15.341€ bis 51.130 5%
GdE ab 51.131€ 6%
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein und stehe für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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